Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XVIII. 225 
3. In schwierigen Fällen soll der Hilfsbeamte die Ausstellung des Zeugnisses dem Grund- 
buchbeamten überlassen. Aus besonderen Gründen kann der Grundbuchbeamte die Ausstellung 
des Zeugnisses sich vorbehalten und dem Hilfsbeamten untersagen. 
4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die Stellvertreter der Hilfsbeamten 
Anwendung. 
1. Auf Grund des § 7 Absatz 3 des Grundbuchausführungsgesetzes in der Fassung von 
1904 werden die Landgerichte ermächtigt, die Verrichtungen des Hilfsbeamten aus besonderen 
Gründen auf Antrag des Gemeinderates an Stelle des Ratschreibers einem anderen Gemeinde- 
beamten in widerruflicher Weise ganz oder teilweise zu übertragen. In gleicher Weise kann 
ein anderer Gemeindebeamter als Stellvertreter des Hilfsbeamten ernannt werden. 
2. Von dieser Befugnis soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Ernennung des 
in Aussicht Genommenen zum Ratschreiber (zweiten Ratschreiber, Ratschreiberstellvertreter) 
nicht erfolgen kann. 
83. 
1. Der Hilfsbeamte erhält aus der Staatskasse 
a. für die Beurkundung des schuldrechtlichen Grundstücksveräußerungsvertrages ein- 
schließlich der auf Grund eines solchen Vertrages erklärten Auflassung, 
b. für die Beurkundung der Bewilligung von Sicherungshypotheken oder der Einigung 
über die Bestellung von solchen, 
C. für die Ausstellung von Zeugnissen über den Inhalt des Grundbuchs, 
d. für die öffentliche Beglaubigung von Anträgen und sonstigen Erklärungen 
½o der Gebühr, welche von der Staatskasse für die Beurkundung des Veräußerungsvertrags 
beziehungsweise für die Eintragung der Sicherungshypothek, das Zeugnis oder die Be- 
glaubigung zu erheben ist. 
2. Der Hilfsbeamte erhält die Hälfte des ihm nach Absatz 1 Buchstabe a zukommenden 
Betrags, wenn er auf Grund eines nicht von ihm aufgenommenen Grundstücksveräußerungs- 
vertrags lediglich die Auflassung beurkundet. 
3. Wenn die von der Staatskasse zu erhebende Gebühr den Betrag von 1 +4 nicht 
übersteigt, erhält der Hilfsbeamte die ganze Gebühr. In anderen Fällen ist der Mindest- 
betrag seines Anteils 1 & vom einzelnen Geschäfte. Diese Bestimmung gilt auch für die 
Fälle des Absatzes 2. 
4. Der Höchstbetrag des Gebührenanteils des Hilfsbeamten ist in den Fällen des 
Absatzes 1: 10 +, in den Fällen des Absatzes 2: 5 4 vom einzelnen Geschäfte. 
8 4. 
Diese Verordnung tritt am 1. August d. J. in Kraft. 
Karlsruhe, den 14. Juli 1904. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. Frey.
	        
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