Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XVIII. 231 
Anlage II A. 
Grundbuchamt. 
  
im Amtsgerichtsbezirk 
der 
— 
Sss 
— 
* 
S 
Grundbuchzengnis 
Verzeichnis 
Grundstücke de 
Angeschlossen ist ein Verzeichnis der auf diesen Grundstücken haftenden Pfandrechte. 
Vollzugsanleitung. 
Bei Gemeinschaftsehen sind die Grundstücke des Gesamtguts (der Gemeinschaft) getrennt 
wan den sondereigenen Grundstücken der Ehegatten mit entsprechender Uberschrift auf- 
uführen. 
Innerhalb jeder Abteilung werden die Grundstücke in der Reihenfolge bezeichnet, in der 
ie im Grundbuchheft eingeschrieben sind. 
Die Grundstücke sind mit Ordnungszahlen zu versehen, welche durch das ganze Ver- 
  
. geichnis durchlaufen und über jedem Grundstück in der Mitte der Seite anzubringen sind 
ie Bezeichnung des Grundstücks in Spalte 4 (Gattung und Art des Grundstücks, an- 
Penzende Grundstücke: soll tunlichst genau so erfolgen, wie das Lagerbuch sie enthält. 
ird ein Grundstück durch ein anderes gleichfalls im Verzeichnis enthaltenes Grund- 
stück begrenzt, so sind der Lagerbuchnummer des letzteren in Klammer die Worte 
„(eigenes Stück)“ beizufügen. 
Die Spalten 7 und 8 sind nicht nur bezüglich des Erwerbs des Grundstücks, son- 
dern geeignetenfalls auch bezüglich der in Spalte 6 unter Buchstaben b und c auf- 
enommenen Rechte und Lasten auszufüllen. 
ie Spalten 1 bis 10 sind vom Grundbuchamt, die Spalten 11 und 12 von den Schätzern 
oder nach deren Angaben von dem Notariat (Nachlaßgericht), die Spalten 13 bis 16 von 
dem Notariat (Nachlaßgericht) auszufüllen. 
Spalte 10 ist von dem Grundbuchamt nur insoweit auszufüllen, als die Angaben dem 
Grundbuch oder den Grundakten entnommen werden können. Ein früherer Schätzungs- 
wert ist neben dem Anschlag oder Preis bei der Erwerbung nur dann anzugeben, wenn 
die Schätzung nach dem Erwerb stattgefunden hat Bei Angabe des Schätzungswertes 
ist auch das Jahr der Schätzung zu bezeichnen. 
Die in Spalte 6 zu vermerkenden Grundgerechtigkeiten, Dienstbarkeiten und dergleichen 
sind in Spalte 17 näher zu beschreiben. 
Das Verzeichnis ist mit dem Dienstsiegel zu versehen. 
Für die Verzeichnisse A (Grundstücksverzeichnis), B (Pfandlastenverzeichnis) und C (Ver- 
zeichnis der veräußerten Grundstücke) ist die Grundgebühr des § 28 K.V. einheitlich zu 
berechnen. 
für Nachlaßverhandlung. 
A. Grundstücksverzeichnis.
	        
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