Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XIX. 253 
Verordnung. 
(Vom 8. Juli 1904.) 
Die Führung von Registern der Gemeindebürger und der stimmberechtigten Einwohner betreffend. 
83 der Verordnung vom 11. November 1896 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXXII) 
erleidet folgende Abänderungen: 
1. In Ziffer 1 hat die lit. d zu lauten: 
d. in einer badischen Gemeinde Gemeindenmlagen zu zahlen haben beziehungsweise 
in einer umlagefreien badischen Gemeinde solche zahlen müßten, wenn die letztere 
Umlagen erheben würde. 
Die bisherige lit d erhält die Bezeichnung „“; die bisherige lit, e wird gestrichen. 
2. In Ziffer 2 hat lit. f zu lauten: 
t durch den Wegfall des in Ziffer 1 d bezeichneten Erfordernisses. 
3. In Ziffer 3 hat die lit. g zu lauten: 
g. den Erfordernissen der Ziffer 1 d zur Zeit nicht entsprechen. 
Karlsruhe, den 8. Juli 1904. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Schmidt. 
Bekanntmachung. 
(Vom 1I. Juli 1904.) 
Die Pferdeaushebungsvorschrift betreffend. 
Die Pferdeaushebungsvorschrift vom 1. Oktober 1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Nr. XXVIII) erleidet folgende Abänderungen: 
1. In der Note ") zu §5 ist in der zweiten Zeile hinter „Pferde“ einzuschalten: 
— ausgenommen die hochtragenden Stuten (siehe § 4 Absatz 3) — 
2. In § 11 lit. a ist in der ersten Zeile hinter „sämtlichen“ das Zeichen) und am 
Schlusse des Paragraphen folgende Note nachzutragen: 
*) Fordert der Gestellungsbefehl eine geringere Zahl von Pferden an, so ist nur 
diese zu stellen; außerdem sind die nach der letzten Vormusterung hinzugetretenen 
Pferde vorzuführen. 
3. In § 15 Absatz 3 ist hinter „Civilkommissar“ einzufügen: 
und einen Stellvertreter. 
38.
	        
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