XIX. 253
Verordnung.
(Vom 8. Juli 1904.)
Die Führung von Registern der Gemeindebürger und der stimmberechtigten Einwohner betreffend.
83 der Verordnung vom 11. November 1896 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXXII)
erleidet folgende Abänderungen:
1. In Ziffer 1 hat die lit. d zu lauten:
d. in einer badischen Gemeinde Gemeindenmlagen zu zahlen haben beziehungsweise
in einer umlagefreien badischen Gemeinde solche zahlen müßten, wenn die letztere
Umlagen erheben würde.
Die bisherige lit d erhält die Bezeichnung „“; die bisherige lit, e wird gestrichen.
2. In Ziffer 2 hat lit. f zu lauten:
t durch den Wegfall des in Ziffer 1 d bezeichneten Erfordernisses.
3. In Ziffer 3 hat die lit. g zu lauten:
g. den Erfordernissen der Ziffer 1 d zur Zeit nicht entsprechen.
Karlsruhe, den 8. Juli 1904.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Schmidt.
Bekanntmachung.
(Vom 1I. Juli 1904.)
Die Pferdeaushebungsvorschrift betreffend.
Die Pferdeaushebungsvorschrift vom 1. Oktober 1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Nr. XXVIII) erleidet folgende Abänderungen:
1. In der Note ") zu §5 ist in der zweiten Zeile hinter „Pferde“ einzuschalten:
— ausgenommen die hochtragenden Stuten (siehe § 4 Absatz 3) —
2. In § 11 lit. a ist in der ersten Zeile hinter „sämtlichen“ das Zeichen) und am
Schlusse des Paragraphen folgende Note nachzutragen:
*) Fordert der Gestellungsbefehl eine geringere Zahl von Pferden an, so ist nur
diese zu stellen; außerdem sind die nach der letzten Vormusterung hinzugetretenen
Pferde vorzuführen.
3. In § 15 Absatz 3 ist hinter „Civilkommissar“ einzufügen:
und einen Stellvertreter.
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