Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XIX. 263 
§2. 
Das Grundbuchamt hat bei der Festsetzung des Zuschlags, soweit nicht ein anderes 
bestimmt ist, die Vorschriften des Verkehrssteuergesetzes und die hierzu erlassenen Vollzugs- 
vorschriften entsprechend anzuwenden. 
Die Verkehrssteuer und der Zuschlag sind in die Verkehrssteuerliste, in die Hebrolle und 
in die Übersicht sowie in die nach § 73 a der Vollzugsverordnung zu fertigenden Zusammen- 
stellungen gesondert einzutragen. Ein Auszug aus der Übersicht ist dem Stadtrat — 
Gemeinderat — der beteiligten Gemeinden mitzuteilen. 
Wird eine Berichtigung der Verkehrssteuerfestsetzung erforderlich, so ist auch die Fest- 
setzung des Zuschlags entsprechend zu berichtigen; in dem für die Bezirksfinanzbehörde zu 
fertigenden Ausweis ist der in Abgang zu verrechnende Zuschlagsbetrag besonders anzugeben. 
Wird die Steuerfestsetzung gegen Sicherheitsleistung aufgeschoben, so ist bei der Be- 
stimmung des Betrags der zu leistenden Sicherheit der Zuschlag mit zu berücksichtigen. 
83. 
Im Falle des § 77a Absatz 5 der Gemeinde-(Städte-, Ordnung hat das zur Verkehrs- 
steuerfestsetzung zuständige Grundbuchamt den Beteiligten eine vorläufige Berechnung der auf 
die einzelnen Grundstücke entfallenden Teile des Gesamtpreises und des hiernach festzusetzenden 
Zuschlags mit der Aufforderung zu eröffnen, sich innerhalb einer Frist von 14 Tagen über 
die Berechnung zu äußern. Die Teile des Gesamtpreises sind, soweit tunlich, nach Verhältnis 
der Werte festzusetzen, wie sie anläßlich der Einschätzung der Grundstücke und Gebäude nach 
dem Gesetze vom 9. August 1900 festgestellt worden sind. 
Beteiligte sind die Gemeinden, für die anläßlich des Erwerbungsgeschäfts ein Zuschlag 
festzusetzen ist, und der Erwerber der Grundstücke. 
Erklären sich die Beteiligten mit der vorläufigen Berechnung des Grundbuchamts einver- 
standen oder geben sie innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so ist der Zuschlag 
nach der Berechnung des Grundbuchamts festzusetzen. Einigen sich die Beteiligten auf eine 
andere Verteilung des Gesamtpreises, so ist diese der Festsetzung des Zuschlags zugrunde 
zu legen. 
Werden gegen die vom Grundbuchamt aufgestellte Berechnung Einwendungen erhoben und 
kommt eine Einigung der Beteiligten nicht zu stande, so hat das Grundbuchamt ein Gutachten 
eines oder mehrerer Sachverständiger über den Anteil jeder der erhebungsberechtigten Gemeinden 
am Wert der Gesamtleistung einzuholen und hiernach den Zuschlag festzusetzen. 
Weicht das Gutachten von der grundbuchamtlichen vorläufigen Berechnung des dem Zu- 
schlag unterliegenden Anteils um weniger als ein Zehnteil ab, so hat das Grundbuchamt 
die Kosten des Gutachtens dem Beteiligten, der die Einwendungen erhoben hat, aufzuerlegen. 
84. 
Hat das Grundbuchamt einer Gemeinde gemäß § 1 Absatz 2 oder 83 einen Zuschlag für 
eine andere Gemeinde festzusetzen, so hat es das Grundbuchamt der erhebungsberechtigten
	        
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