Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

264 XIX. 
Gemeinde um Aufnahme des Zuschlags in dessen Steuerliste zu ersuchen und in seine eigene 
Steuerliste nur die Verkehrssteuer und den etwaigen Zuschlag für seine Gemeinde aufzunehmen. 
Das ersuchte Grundbuchamt hat dem Ersuchen zu entsprechen, auch dann, wenn eine 
Berichtigung des Eintrags über den Zuschlag beantragt wird. 
85. 
Wird wegen der Festsetzung des Zuschlags allein nach § 77a Absatz 5 verwaltungs- 
gerichtliche Klage erhoben, so hat die Bezirksfinanzbehörde auf Weisung des Verwaltungs- 
gerichts oder des Grundbuchamts mit der Erhebung und Betreibung des bestrittenen Zu- 
schlags bis zur Erledigung des Rechtsstreits einzuhalten. 
86. 
Die Steuereinnehmereien haben den Zuschlag zusammen mit der Verkehrssteuer zu er- 
heben. Die Betreibung wegen des Zuschlags erfolgt nach den für die Steuerkasseforderungen 
erlassenen Vorschriften. 
Für die Feststellung, Erhebung und Ablieferung der Zuschläge haben die Gemeinden 
eine Vergütung in Höhe von drei vom hundert des an sie abzuliefernden Betrags zu leisten. 
Die in einem Kalendervierteljahr eingegangenen Zuschläge sind im nächstfolgenden Monat 
nach Abzug der Hebgebühr an den Stadt-(Gemeinde-yrechner der erhebungsberechtigten 
Gemeinde abzuliefern. 
Die Befugnis der Steuerdirektion zu gnadenweisen Nachlässen erstreckt sich außer auf 
den Betrag bis zu 500 + an der staatlichen Verkehrssteuer (§ 61 Absatz 2 der Vollzugs- 
verordnung zum Verkehrssteuergesetz) auch auf den entsprechenden Zuschlag zu derselben. 
Bei teilweisem Steuernachlasse ist der Zuschlag in dem gleichen Verhältnisse wie die 
staatliche Verkehrssteuer herabzusetzen. 88 
Die Steuerdirektion hat die weiteren Vollzugsvorschriften zu erlassen. 
89. 
Die Verordnung tritt mit dem 1. August 1904 in Kraft. 
Die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen entgeltlichen Rechtsgeschäfte über die Erwerbung 
von Grundstücken unterliegen der Zuschlagserhebung nicht, auch wenn die Rechtsänderung erst 
nach diesem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragen wird. 
Karlsruhe, den 1. August 1904. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, Großherzogliches Ministerium des Innern. 
des Kultus und Unterrichts. Schenlel. 
von Dusch. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Becker. Großkopf. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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