Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

276 XX. 
unmittelbar bei dem Bezirksamt mündlich oder schriftlich binnen drei Tagen nach erfolgter 
Eröffnung des Vorstandsbeschlusses einzureichen. 
Gegen die Entscheidung des Bezirksrates ist binnen einer Notfrist von 14 Tagen Klage 
an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. 
Die rechtskräftig zuerkannte Entschädigung ist binnen acht Tagen nach erfolgtem Antrag 
des Vorstands vorschüßlich aus der Gemeindekasse') auszuzahlen. 
Ansprüche auf Entschädigung, welche infolge des Umstehens oder der Notschlachtung 
eines Tieres dem Versicherten gegen Dritte zustehen, gehen an die Ortsviehversicherungsanstalt 
in dem Betrag der von ihr gewährten Entschädigung über. 
Artikel 26. 
Verwertung der umgestandenen, notgeschlachteten oder zur Notschlachtung bestimmten Tierc. 
Die Verfügung über das umgestandene, notgeschlachtete oder zur Notschlachtung bestimmte 
Tier steht der Versicherungsanstalt zu, deren Vorstand für die Verwertung auf Rechnung 
der Anstalt zu sorgen hat. 
Läßt sich für das Fleisch notgeschlachteter Tiere durch Verkauf an Dritte nicht ein Preis 
erzielen, welcher mindestens dem zur Zeit der Notschlachtung in der betreffenden Gemeinde 
für Fleisch gleicher Art (Rindfleisch, Kuhfleisch, Ochsenfleisch) üblichen Ladenpreis nach Abzug 
von 30 Prozent entspricht, so hat der Anstaltsvorstand die Verteilung des Fleisches, sofern 
es für genießbar erklärt wird, unter die versicherten Tierbesitzer nach Verhältnis der Kopf- 
zahl des in die Versicherung aufgenommenen Viehbestandes anzuordnen, und es sind die 
Anstaltsmitglieder in diesem Falle zur Übernahme des Fleisches gegen eine Vergütung in der 
obengenannten Höhe verpflichtet. 
Wo nach Lage der Verhältnisse einer Gemeinde ein Ladenpreis nicht festgestellt werden 
kann, ist der Bemessung der Vergütung der zur Zeit der Notschlachtung in der Amtsstadt 
übliche Ladenpreis zugrunde zu legen. 
Der Verkauf von zur Notschlachtung bestimmten Tieren im lebenden Zustande (Artikel 19 
zweiter Absatz) darf nur unter der Voraussetzung stattfinden, daß hierdurch mindestens ein 
den Bestimmungen des zweiten Absatzes entsprechender Erlös erzielt wird. 
Artikel 27. 
Kosten der Anstaltsverwaltung; deren Verrechnung. 
Die den Vorstandsmitgliedern und Ortsschätzern etwa zu gewährenden Vergütungen und 
Gebühren werden durch Verordnung bestimmt. Dieselben sind von der Gemeinde vorschüßlich 
zu bestreiten. 
Artikel 28. 
Behandlung der Anstalts-Einnahmen und -Ausgaben in der Gemeindercchnung. 
Die rechnungsmäßige Behandlung der für Rechnung der Versicherungsanstalt in der 
Gemeinderechnung zu vollziehenden Ausgaben und Einnahmen bestimmt die Vollzugsverordnung. 
*) Vergleiche Artikel 42 des Gesetzes und § 24 der Vollzugsverordnung. 
 
	        
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