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Artikel 29.
Feststellung der Beitragsschuldigkeiten.
Längstens im Februar jeden Jahres berechnet der Anstaltsvorstand den im verflossenen
Jahr erwachsenen reinen Versicherungsaufwand sowie die Umlage, welche nach Maßgabe des
Durchschnitts des in den beiden Jahresschauen festgestellten Besitzstandes und Versicherungs-
wertes von den Viehbesitzern für das betreffende Jahr zu erheben ist.
Hinsichtlich solcher Tiere, welche erst nach dem 1. Juli eines Jahres zur Einstellung
gelangt, oder welche vor dem 1. Juli aus der Versicherung ausgeschieden sind, wird bei
Bemessung der Beitragsleistung nur die Hälfte des bei der Aufnahme= und bei der Jahres-
schau festgestellten Durchschnittsversicherungswerts zugrunde gelegt.
Für die Tiere, welche nur einer Jahresschau oder welche keiner der regelmäßigen Jahres-
schauen unterzogen wurden, tritt an Stelle der zweiten Jahresschau oder der Jahresschauen
die Aufnahmeschau.
Wurden Tiere in dem betreffenden Rechnungsjahr weder einer Jahres= noch einer Auf-
nahmeschau unterzogen, so ist unter Berücksichtigung des Absatzes 2 für Bemessung der
Beitragsleistung der zuletzt festgestellte Versicherungswert des Vorjahres maßgebend.
Der auf je 100 M Versicherungswert entfallende Umlagefuß ist den Anstaltsmitgliedern
in geeigneter Weise bekannt zu geben.
Artikel 30.
Einzug der Beitragsschuldigkeiten.
Der in kurzer Frist zu vollziehende Einzug der Beitragsschuldigkeiten erfolgt nach den
für die Erhebung und Beitreibung der Gemeindeabgaben geltenden Vorschriften.
Abgänge, welche bei der Betreibung von Beitragsschuldigkeiten sich ergeben, sind als
Zuschlag zu den Versicherungskosten des nächsten Jahres zu behandeln.
Aus den eingegangenen Beitragsgeldern wird der aus der Gemeindekasse geleistete Vor-
schuß getilgt und ein etwaiger Uberschuß auf Rechnung der Anstalt in die Gemeindekasse
vorschüßlich vereinnahmt.
Artikel 31.
Entscheidung von Streitigkeiten.
Streitigkeiten über die Verpflichtung der Viehbesitzer zur Zahlung der Beitragsschuldig-
keiten an die Anstaltskasse entscheiden die Verwaltungsgerichte.
Zweiter Abschnitt.
Die Verbandsversicherung.
Artikel 32.
Bildung des Verbands; Aufgabe der Verbandsversicherung.
Die Orts sicherungsanstalten werden zum Zwecke gemeinsamer Schadentragung zu
einem Verband iurickrungnanhan mit der Wirkung vereinigt, daß der einzelnen Anstalt