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Der Ausschuß wird von der Verbandsverwaltung jährlich mindestens einmal einberufen,
wobei demselben über das Ergebnis der Verbandsversicherung des vergangenen Jahres Rechen-
schaft zu geben ist.
Die Ausschußmitglieder, welche nicht am Sitz der Anstalt wohnen, erhalten Ersatz der
Reisekosten und außerdem eine durch Verordnung zu bestimmende Tagesgebühr.
Artikel 38.
Geschäftsführung der Verbandsverwaltung.
Die innere Einrichtung und der Geschäftsgang der Verbandsverwaltung werden, soweit
nicht das Gesetz hierüber Bestimmungen trifft, durch Vollzugsverordnung geregelt.
Artikel 39.
Ausdehnung der Entschädigungspflicht im Verband.
a. Beim Ortswechsel der Tiere.
In den zum Verband gehörenden Anstalten wird im Fall eines Ortswechsels versicherter
Viehstücke Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes von der Versicherungsanstalt des neuen
Aufenthaltsortes auch dann geleistet, wenn der Tod, die Erkrankung oder Verletzung in der
Zeit zwischen der Ankunft der Tiere und dem über ihre Aufnahme in das Verzeichnis
erfolgenden Beschluß oder innerhalb der in Artikel 23 Ziffer b bezeichneten Fristen eintritt,
vorausgesetzt, daß die Anmeldung zur Versicherung sogleich nach der Ankunft des Tieres
längstens innerhalb 24 Stunden geschah.
Artikel 40.
b. Im Falle der Beschlagnahme des Fleisches von Schlachttieren.
Von den zum Verband gehörenden Anstalten wird für das Fleisch der bei ihnen ver-
sicherten Tiere Ersatz des nach Maßgabe des Artikels 21 zu ermittelnden Wertes geleistet,
wenn und soweit das Fleisch bei der Schlachtung polizeilich als ungenießbar mit Beschlag
belegt wird und der Versicherte die Schlachtung entweder am Orte der Versicherung selbst oder
binnen acht Tagen nach dem Tage der Entfernung des Tieres aus diesem Orte in einem
anderen badischen oder von der Verbandsverwaltung diesem gleichgestellten Orte vornehmen läßt.
Unter den gleichen Voraussetzungen wird von den zum Verband gehörenden Anstalten
Ersatz des Minderwerts geleistet, wenn und soweit das Fleisch auf Grund der Fleischbeschau
polizeilichen Verkaufsbeschränkungen unterliegt.
Die Beschlagnahme oder die erfolgte polizeiliche Verkaufsbeschränkung muß in Orten, in
welchen eine Ortsviehversicherungsanstalt besteht, sobald als tunlich dem Vorstand dieser Anstalt
angezeigt werden, welcher die sofortige Abschätzung des Fleisches durch die Ortsschätzer zu
veranlassen hat. In anderen Orten muß noch an demselben Tage, an welchem das Fleisch