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als ungenießbar mit Beschlag belegt oder polizeilichen Verkanfsbeschränkungen unterworfen
wurde, der Wert oder in letzterem Falle der Minderwert des Fleisches durch schriftliches
Gutachten von zwei Sachverständigen, unter denen in Baden der Fleischbeschauer des Schlacht-
ortes, anderwärts ein approbierter Tierarzt sich befinden muß, festgestellt werden. Das
Ergebnis der Abschätzung ist mit der Anmeldung des Entschädigungsanspruchs unverzüglich
dem Vorstande der Ortsviehversicherungsanstalt des Versicherungsortes mitzuteilen.
In Fällen, in welchen der die Beschlagnahme oder die polizeiliche Verkaufsbeschränkung
veranlassende Zustand des Tieres zum Umstehen oder zur Notschlachtung geführt hatte,
kann in siunngemäßer Anwendung der Artikel 23 und 24b die Entschädigung versagt oder
verkürzt werden.
Desgleichen kann bei nicht rechtzeitiger Erstattung der im dritten Absatz vorgeschriebenen
Anzeige oder bei nicht rechtzeitiger Einreichung des Entschädigungsanspruchs und des Ergeb-
nisses der Abschätzung sowie dann eine Versagung oder Kürzung der beanspruchten Ent-
schädigung eintreten, wenn das verkaufte Tier bei der Übergabe nicht mit der Marke der Orts-
anstalt versehen wurde.
Dem Versicherten steht ein Entschädigungsanspruch auch in dem Falle zu, wenn er das
Tier zum Zwecke der Schlachtung verkauft, diese innerhalb acht Tagen nach erfolgter Übergabe
des Tieres erfolgt und die Ungenießbarkeitserklärung oder die erfolgte polizeiliche Verkaufs=
beschränkung sich auf einen gesetzlichen Währschaftsmangel gründet.
Artikel 41.
Überwachungstätigkeit des Verbandes; Erkennung von Ordnungsstrafen.
Die Verbandsverwaltung hat die Tätigkeit der Versicherungsanstalten und Ortsvereine
zu überwachen, insbesondere in der Richtung,
ob die Einschätzung der Tiere zum Versicherungsverzeichnis in richtiger Weise erfolgt ist;
ob für eine ausreichende Behandlung erkrankter oder verletzter Tiere und
ob für eine angemessene Verwertung der Tiere und Tierteile Sorge getragen ist.
Gelangen Mängel oder Verfehlungen zur Kenntnis der Verbandsverwaltung, so sind den
Anstaltsvorständen die zur Abhilfe geeigneten Auflagen zu machen.
Wird den Auflagen keine Folge geleistet, so kann die Verbandsverwaltung gegen die
betreffenden Vorstände Ordnungsstrafen bis zum Betrag von zwanzig Mark aussprechen.
Die eingehenden Strafgelder sind zugunsten des Versicherungsverbands zu vereinnahmen.
Ülber Beschwerden wegen erkannter Ordnungsstrafen entscheidet das Ministerium des
Innern.
Artikel 42.
Auszahlung der Entschädigungen durch die Amtskasse.
Die zum Verband gehörigen Anstalten legen die Akten über die Entschädigungsfeststellungen
(Artikel 22 und 25) der Verbandsverwaltung vor, welche alsbald bei dem Verwaltungshof
die Anweisung für die Auszahlung der Entschädigung aus der Amtskasse erwirkt.