Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XX. 285 
Antrag auf Errichtung der Anstalt zustimmen. In zusammengesetzten Gemeinden (8 161 ff. 
Gemeindeordnung) werden zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses die Stimmen der Vieh- 
besitzer sämtlicher Orte zusammengezählt. 
Das Ergebnis der Abstimmung ist den Anwesenden durch den Vorsitzenden zu eröffnen. 
Auf Ansuchen kann die Leitung der Abstimmungstagfahrt durch den Großherzoglichen 
Amtsvorstand erfolgen. 
84. 
Wahl der Vorstandsmitglieder in der Tagfahrt. Staatliche Genchmigung der Anstalt. Anschluß an den 
Versicherungsverband. 
Ist eine gesetzliche Mehrheit für die Errichtung einer Ortsviehversicherungsanstalt vorhanden, 
so hat der Vorsitzende die in der Tagfahrt anwesenden Viehbesitzer zur sofortigen Vornahme 
der Wahl der zwei sachverständigen Mitglieder des Anstaltsvorstandes nebst Stellvertretern 
dieser Mitglieder aufzufordern. 
Sodann legt der Gemeinderat die Akten dem Bezirksamt vor, welches die Entscheidung 
des Bezirksrats darüber herbeiführt, ob die Genehmigung zur Errichtung einer Ortsvieh- 
versicherungsanstalt erteilt wird. Von dem Bescheid des Bezirksrats ist dem Ministerium des 
Innern Anzeige zu erstatten. 
Gesuche von Ortsviehversicherungsvereinen um Zulassung zum Versicherungsverband 
(Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 34 des Gesetzes) sind beim Bezirksamt schriftlich einzureichen 
und von diesem nach eingeholter Begutachtung des Bezirksrats dem Ministerium des Innern 
zur Entscheidung vorzulegen. 
Gesuchen, welche auf Artikel 34 des Gesetzes sich stützen, sind die in Übereinstimmung 
mit den Vorschriften des Gesetzes in Artikel 9 ff. gebrachten Vereinssatzungen, ferner Angaben 
über die Zahl der dem Verein angehörenden Viehbesitzer und versicherten Tiere sowie über 
den Einschätzungswert der Tiere und die in den letzten drei Jahren vorgekommenen Verlust- 
fälle anzuschließen. 
Die Entschließung des Ministeriums des Innern über den Aunschluß neuer Anstalten 
oder Vereine an den Verband sind durch den Staatsanzeiger und das landwirtschaftliche 
Wochenblatt zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
85. 
Entbindung von der Teilnahme am Versicherungsverband. 
Gesuche von Ortsviehversicherungsanstalten um Entbindung von der Teilnahme am 
Verband (Artikel 33 des Gesetzes) find nach Maßgabe des Absatz 3 des § 4 zu behandeln. 
86. 
Bestellung und Zusammensetzung des Austaltsvorstandes; Wahl der Ortsschützer. 
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern; den Vorsitz im Vorstand führt, abgesehen von 
den Fällen des Artikels 4 Absatz 2 des Gesetzes, der Bürgermeister. Für den Vorsitzenden ist in 
allen Fällen aus der Mitte des Gemeinderats ein Stellvertreter für Verhinderungsfälle zu wählen. 
  
 
	        
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