II. 11
Gemarkungen,
O.Z. Name des Bergwerks. auf welche sich die Bergwerke Grundbuchamt.
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Janpgerichtsbeziet eofenzurg.
Amtsgerichtsbezirk Gengenbach. 1
223 Haigerach Reichenbach Gengenbach
224 Otto Nordrach Zell a. H.
Oberharmersbach
Verordnung.
(Vom 30. Dezember 1903.)
Die Lauerordnung für Ladenburg betreffend.
Auf Grund des § 155 des Polizeistrafgesetzbuches wird mit Wirksamkeit vom Tage der
Verkündigung verordnet, was folgt:
81.
Der Lauer bei Ladenburg erstreckt sich von der Neckarhäuser Fähre bis zur Kandelbach-
mündung und ist zum Ein= und Ausladen sowie zur Lagerung von Gütern bestimmt.
§ 2.
Für die Aufsicht und Ordnung auf dem Lauer, wie für die Verwaltung und Instand-
haltung der Lade= und Lagerungsplätze sorgt die Stadtgemeinde Ladenburg, welche hierfür
das erforderliche Aufsichtspersonal stellt.
83.
Wer den Lauer zum Laden, Löschen oder Lagern von Gütern benutzen will, hat sich bei
dem städtischen Aufseher anzumelden und die von diesem angewiesenen Liege- und Lagerplätze
einzunehmen.
84.
Durch die Benutzung des Lauers dürfen die Schiffahrt und Flößerei auf dem Neckar
in keiner Weise gestört oder belästigt und die Uferanlagen nicht beschädigt werden. Die Schiffe
und Flöße sind ordnungsgemäß zu befestigen; im Schiffswege und in dessen nächster Nähe
dürfen keine Anker gesetzt werden; ausgeworfene Anker sind mit Döppern zu versehen. Schoren
zum Fernhalten der Fahrzeuge vom Ufer müssen auf Bordstücken ausgesett werden.
Gesetzes= und Verordnungsblakt 1904.