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B. im Fall der Beschlagnahme oder Verkaufsbeschränkung des Fleisches
außerhalb des Orts der Versicherung:
1. daß die Vornahme der Schlachtung binnen acht Tagen nach der Entfernung des Tieres
aus dem Versicherungsort an einem badischen Orte oder einem den badischen Orten
von der Verbandsverwaltung gleichgestellten Orte erfolgt ist;
2. daß, falls am Schlachtort sich eine Ortsviehversicherungsanstalt befindet, dem Vorstand
derselben die Beschlagnahme oder die erfolgte Verkaufsbeschränkung behufs sofortiger
Abschätzung des Fleisches durch die Ortsschätzer vom Beschädigten sobald als tunlich
angezeigt wird;
3. daß, falls die Schlachtung an einem andern Ort vorgenommen wird, noch am Tag
der Beschlagnahme oder der erfolgten Verkaufsbeschränkung, spätestens aber am Vor-
mittag des darauf folgenden Tages der Wert oder gegebenenfalls der Minderwert des
Fleisches durch schriftliches Gutachten der von der Verbandsverwaltung bestellten Sach-
verständigen festgestellt und
4. daß das Ergebnis der Abschätzung mit der Anmeldung des Entschädigungsanspruchs
unverzüglich dem Vorstand der Anstalt, bei der das Tier letztmals versichert war,
mitgeteilt wird.
8 21.
Fortsetzung.
Die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach Artikel 40 des Gesetzes durch
Tierbesitzer, welche versicherte Tiere zum Zwecke der Schlachtung verkaufen (Artikel 40
Absatz 6), ist außer von dem Vorhandensein der Voraussetzungen des § 20 l.it. A, B Ziffer 2,
3 und 4 weiter davon abhängig, daß die Ungenießbarkeitserklärung oder polizeiliche Verkaufs-
beschränkung sich auf einen gesetzlichen Währschaftsmangel gründet, und daß die
Schlachtung innerhalb acht Tagen nach erfolgter Übergabe des Tieres an einem badischen Orte oder
einem den badischen Orten von der Verbandsverwaltung gleichgestellten Orte stattgefunden hat.
§ 22.
Fortsetzung.
In die Versicherung aufgenommene Tiere, welche infolge von Ortswechsel in die Ver-
sicherung einer andern Ortsviehversicherungsanstalt übergehen oder die zum Zweck der Schlachtung
an einen badischen Ort oder an einen den badischen Orten von der Verbandsverwaltung gleich-
gestellten Ort verbracht werden (Artikel 39 und 40 des Gesetzes), sind durch ein haltbares, an
dem Tier angebrachtes Merkmal (Verbandsmarke) kenntlich zu machen. Die Verbandsmarke
und die Art ihrer Anbringung wird vom Verbandsvorstand bekannt gegeben.
Die Anordnung der Aubringung der Verbandsmarke an den versicherten Tieren erfolgt
auf Ansuchen der Viehbesitzer durch den Anstaltsvorstand.
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