Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XX. 291 
B. im Fall der Beschlagnahme oder Verkaufsbeschränkung des Fleisches 
außerhalb des Orts der Versicherung: 
1. daß die Vornahme der Schlachtung binnen acht Tagen nach der Entfernung des Tieres 
aus dem Versicherungsort an einem badischen Orte oder einem den badischen Orten 
von der Verbandsverwaltung gleichgestellten Orte erfolgt ist; 
2. daß, falls am Schlachtort sich eine Ortsviehversicherungsanstalt befindet, dem Vorstand 
derselben die Beschlagnahme oder die erfolgte Verkaufsbeschränkung behufs sofortiger 
Abschätzung des Fleisches durch die Ortsschätzer vom Beschädigten sobald als tunlich 
angezeigt wird; 
3. daß, falls die Schlachtung an einem andern Ort vorgenommen wird, noch am Tag 
der Beschlagnahme oder der erfolgten Verkaufsbeschränkung, spätestens aber am Vor- 
mittag des darauf folgenden Tages der Wert oder gegebenenfalls der Minderwert des 
Fleisches durch schriftliches Gutachten der von der Verbandsverwaltung bestellten Sach- 
verständigen festgestellt und 
4. daß das Ergebnis der Abschätzung mit der Anmeldung des Entschädigungsanspruchs 
unverzüglich dem Vorstand der Anstalt, bei der das Tier letztmals versichert war, 
mitgeteilt wird. 
8 21. 
Fortsetzung. 
Die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach Artikel 40 des Gesetzes durch 
Tierbesitzer, welche versicherte Tiere zum Zwecke der Schlachtung verkaufen (Artikel 40 
Absatz 6), ist außer von dem Vorhandensein der Voraussetzungen des § 20 l.it. A, B Ziffer 2, 
3 und 4 weiter davon abhängig, daß die Ungenießbarkeitserklärung oder polizeiliche Verkaufs- 
beschränkung sich auf einen gesetzlichen Währschaftsmangel gründet, und daß die 
Schlachtung innerhalb acht Tagen nach erfolgter Übergabe des Tieres an einem badischen Orte oder 
einem den badischen Orten von der Verbandsverwaltung gleichgestellten Orte stattgefunden hat. 
§ 22. 
Fortsetzung. 
In die Versicherung aufgenommene Tiere, welche infolge von Ortswechsel in die Ver- 
sicherung einer andern Ortsviehversicherungsanstalt übergehen oder die zum Zweck der Schlachtung 
an einen badischen Ort oder an einen den badischen Orten von der Verbandsverwaltung gleich- 
gestellten Ort verbracht werden (Artikel 39 und 40 des Gesetzes), sind durch ein haltbares, an 
dem Tier angebrachtes Merkmal (Verbandsmarke) kenntlich zu machen. Die Verbandsmarke 
und die Art ihrer Anbringung wird vom Verbandsvorstand bekannt gegeben. 
Die Anordnung der Aubringung der Verbandsmarke an den versicherten Tieren erfolgt 
auf Ansuchen der Viehbesitzer durch den Anstaltsvorstand. 
43.
	        
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