Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XX. 309 
Anlage V. 
Ortsvichversichernngsanstalt 
Ablehnung von Anmeldungen zur Versicherung. 
Das von 
unterm zur Versicherung angemeldete Tier eignet sich nicht zur 
Aufnahme in die Versicherung, weil dasselbe 
Hiervon wird mit dem Anfügen Eröffnung gemacht, daß nach Artikel 15 des Gesetzes 
Beschwerde gegen vorstehenden Beschluß längstens binnen drei Tagen bei dem unterzeichneten 
Anstaltsvorstand mündlich oder schriftlich einzureichen ist. 
N. N., den 19 
Der Anstaltsvorstand. 
(Unterschrift.)
	        
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