Nr. III. 13
Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 2. März 1904.
Juhalt.
Verordnungent des Ministeriums des Innern: die Ein= und Durchfuhr von Tieren aus der Schweiz
beireffend; den Vollzug des Gebäudeversicherungsgesetzes betreffend; die Ausführung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1807
über die Abänderung der Gewerbeordnung betreffend.
Verordnung.
(Vom 10. Februar 1904.)
Die Ein= und Durchfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend.
An Stelle der Bestimmungen in Ziffer 1 und 2 unter 1 der Verordnung vom 24. Juni
1893, betreffend die Ein= und Durchfuhr von Tieren aus der Schweiz (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 67), und der Bekanntmachung vom 30. Juli 1900 gleichen Betreffs (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 864) treten folgende Vorschriften:
1. Die Einfuhr und Durchfuhr von Schweinen und Schafen aus der Schweiz ist verboten.
2. Die Einfuhr und Durchfuhr von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln sowie von
Rindern und Ziegen ist nur über die in der Bekanntmachung vom 31. Mai 1897
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 84) bezeichneten Zollstellen nach vorausge-
gangener Anmeldung bei dem betreffenden Grenztierarzt und nur unter der Bedingung
gestattet, daß für jedes einzelne Tier ein amtliches Ursprungs= und Gesundheits-
zeugnis des Viehinspektors der Herkunftsgemeinde erbracht wird In den Zeugnissen
muß bescheinigt sein, daß die Tiere von dem Viehinspektor untersucht und seuchen-
und seuchenverdachtsfrei befunden worden sind, und daß am Herkunftsorte und in
den Nachbargemeinden eine auf die betreffende Tiergattung übertragbare Seuche
nicht herrscht und in den letzten dreißig Tagen nicht geherrscht hat.
Für Kälber und Ziegen sind Gesamtzengnisse zulässig.
Die Dauer der Gültigkeit der Zeugnisse beträgt sechs Tage, der Tag der Ausstellung
mit eingerechnet.
Karlsruhe, den 10. Februnar 1904.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Dr. Imhoff.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904. 4