Nr. XXI. 317
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 30. August 1904.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend.
Verordnung.
Die Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend.
Die Verordnung vom 17. Januar 1903 in obigem Betreff (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 59) erfährt folgende Anderungen:
J.
Dem § 15 wird nachstehender zweiter Absatz angefügt:
Bedingt taugliches Fleisch (§ 10 des Gesetzes) darf, auch wenn es zum Genuß für Menschen
brauchbar gemacht worden ist, zum Zwecke des Vertriebs aus dem Schlachtorte nicht in eine
andere Gemeinde eingeführt werden.
(Vom 1. August 1904.)
II.
An die Stelle des § 20 treten folgende Bestimmungen:
8 20.
Beschaubücher.
(Zu § 47 der Ausführungsbestimmungen A.)
Jeder Beschauer hat ein Tagebuch nach Anlage 1 der Ausführungsbesti A zu
führen, in welches sämtliche zur Beschau angemeldeten Tiere, die Ergebnisse der Beschau und
die hierauf getroffenen Anordnungen einzutragen sind.
In Schlachthöfen, in denen mehr als ein Beschauer angestellt ist, können die Tagebücher
gemeinsam geführt werden.
In Schlachthöfen mit einem oder mehreren Tierärzten können die Eintragungen für nicht
beanstandete Schlachttiere zusammenfassend, jedoch mindestens allmonatlich und geordnet nach
den einzelnen Schlachttiergattungen, vorgenommen werden, und die Eintragungen in den
Spalten 4, 5, 7 und 9 des Tagebuchs regelmäßig, diejenigen in Spalte 6 unter der Voraus-
setzung unterbleiben, daß eine Beanstandung vor dem Schlachten nicht erfolgt ist. Auch ist
es in derartigen Schlachthöfen zulässig, daß bei Beanstandungen einzelner Teile, insbesondere
innerer Organe der Tiere,
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