318 XXI.
1. falls solche aus dem gleichen Grunde erfolgt, diese Tiere täglich zusammengefaßt, aber
nach den einzelnen Tierarten getrennt, eingetragen werden, und
2. in den anderen Fällen in Spalte 2 des Tagebuchs die Angaben weiterer Erkennungs-
merkmale neben Art und Geschlecht der Tiere unterbleibt.
Die Tagebücher dürfen nicht eher als drei Jahre nach der letzten Eintragung vernichtet
werden.
Auf Verlangen hat der Beschauer eine besondere Bescheinigung über die erfolgte Unter-
suchung nach Anlage 2 der Ausführungsbestimmungen A auszustellen.
§ 20 a.
Fleischbeschan= und Schlachtungsstatistik.
Für die von den Fleischbeschauern gemäß § 47 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen A
einzureichenden statistischen Zusammenstellungen der Jahresergebnisse der Beschau kommen die
Nrtage AuB. in Anlage A und B beigefügten Formulare zur Anwendung. Die Beschauer haben diese
Zusammenstellungen spätestens am 1. Februar jedes Jahres, zum erstenmal spätestens am
1. Februar 1905, dem Bezirkstierarzte ihres Bezirks einzusenden, der sie sammelt und
spätestens am 15. Februar jedes Jahres dem Statistischen Landesamt vorlegt.
Außerdem sind von den Fleischbeschauern über die in jedem Kalendervierteljahre der
Schlachtvieh= und Fleischbeschau unterstellten Tiere regelmäßig. Nachweise unter Verwendung
Aulage E des als Anlage E beigefügten Postkartenformulars anzufertigen und unmittelbar an das
Statistische Landesamt spätestens am achten Tage jedes auf das Kalendervierteljahr folgenden
Monats, zum erstenmal spätestens am 8. Oktober 1904, einzusenden.
Die erforderlichen Formulare (Absatz 1 und 2) werden den Bezirksämtern zum Zwecke
der Verteilung an die Gemeinden seitens des Statistischen Landesamts zur Verfügung gestellt.
8 20b.
Tuberkulosestatistik in Schlachthöfen.
Über die Befunde von Tuberkulose bei den in Schlachthöfen geschlachteten Tieren haben
Unlage D— die Schlachthofverwaltungen alljährlich Zusammenstellungen unter Verwendung des in Anlage 1)
zenthaltenen Formulars anzufertigen und diese Zusammenstellungen dem Statistischen Landesamt
spätestens am 15. März jedes Jahres, zum erstenmal spätestens am 15. März 1905, einzureichen.
Die Formulare hierzu werden vom Statistischen Landesamt ausgegeben.
III.
Der § 23 erhält nachstehende geänderte Fassung:
§ 23.
Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann vorgeschrieben werden:
1. daß das zum Vertrieb in eine Gemeinde eingeführte frische Fleisch vor dem Vertriebe
einer Untersuchung durch den Fleischbeschauer zu unterwerfen ist, um festzustellen, ob es
a. einer amtlichen Untersuchung nach den §§ 8 bis 16 des Gesetzes unterlegen hat,