Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

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□. 
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XXI. 
Anweisung für die Eintragungen. 
Es sind die Ergebnisse der sämtlichen im Tagebuch aufgeführten Untersuchungen nachzuweisen, ein- 
schließlich derer, die in Vertretung anderer Beschauer oder infolge sachlicher Unzuständigkeit eines 
nicht als Tierarzt approbierten Beschauers vorgenommen worden sind. 
Wo gemeinsame Tagebücher geführt werden (§ 20 Absatz 2 der Verordnung vom 17. Januar 
1903 beziehungsweise 1. August 1904), haben sich die Eintragungen auf die von sämtlichen 
Beschauern des Bezirkes vorgenommenen Untersuchungen zu erstrecken. 
In der Zusammenstellung 2 (Beanstandungen) ist in den Spalten I, II, IV und V jedes Tier nur 
einmal zu zählen; war ein Tier mit mehreren Krankheiten oder Mängeln behaftet, so ist es in 
diesen Spalten nur bei der für die Fleischbeschau wichtigsten Krankheit zu berücksichtigen; dagegen 
ist in Spalte III ein Tier, von dem nur veränderte Teile wegen verschiedener Mängel beanstandet 
sind, bei jedem der vorgefundenen Mängel nachzuweisen. 
In Spalte lII sind nur solche Tiere zu zählen, bei denen lediglich veränderte Fleischteile (5 35 
der Ausführungsbestimmungen A) als genußuntauglich verworfen, die nicht veränderten Teile 
aber als genußtauglich (ohne Einschränkung) befunden waren. 
Diejenigen Tiere dagegen, bei denen einzelne Fleischteile genußuntauglich, die übrigen Teile 
aber bedingt tauglich oder im Nahrungs= und Genußwert erheblich herab- 
gesetzt waren, sind in den Spalten IV und V zu zählen. 
Werden von einem Tiere ein oder mehrere Fleischviertel als bedingt tauglich, die übrigen Viertel 
dagegen als genußtauglich, aber im Nahrungs= und Genußwert erheblich herabgesetzt erklärt, so 
sind die bedingt tauglichen Fleischviertel (, 3¾, ¾4) in Spalte IV, die übrigen Fleischviertel 
(“, ¾, ¼) in Spalte V zu zählen. 
Abgesehen von dem unter c erwähnten Falle ist in den einzelnen Spalten nur die Stückzahl der 
beanstandeten Tiere nachzuweisen, selbst wenn sich die Beanstandung nur auf einzelne Teile 
bezogen haben sollte, was namentlich bei Ausfüllung der Spalte III zu beachten ist. Für die 
beanstandeten einzelnen Teile ist die Sondernachweisung am Schlusse des Abschnitts 2 bestimmt.
	        
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