Nr. XXII. 339
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 3. September 1904.
Inhalt.
Gesetz: die Abänderung der Verfassung betreffend.
Gesetz.
Die Abänderung der Verfassung betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
(Vom 24 August 1904.)
Artikel 1.
An Stelle der §§ 27 Ziffer 3, 5 und 6, 28 Absatz 2 und 3, 29 bis 32 der Ver-
fassung treten folgende Bestimmungen:
§ 27 Ziffer 3, 5 bis 8.
aus dem katholischen Landesbischof und dem Prälaten der evangelischen Landeskirche,
aus je einem Abgeordneten der drei Hochschulen,
aus sechs Abgeordneten, die von den gesetzlich organisierten Berufskörperschaften gewählt
werden, und zwar drei von den Handelskammern, zwei von der Landwirtschaftskammer
und einer von den Handwerkskammern,
7. aus zwei Oberbürgermeistern der der Städteordnung unterstehenden Städte, aus einem
Bürgermeister einer sonstigen Stadt mit mehr als 3.000 Einwohnern und aus einem
Mitglied eines der Kreisausschüsse; die Oberbürgermeister und der Bürgermeister
werden von den Mitgliedern der Stadträte und der Gemeinderäte, das Mitglied des
Kreisausschusses von sämtlichen Mitgliedern der Kreisausschüsse des Landes gewählt,
aus den vom Großherzog ernannten Mitgliedern.
§ 28 Absatz 2 bis 4.
Den Häuptern adeliger Familien, deren im Großherzogtum befindlicher, als Stammgut
anerkannter, nach dem Recht der Erstgeburt und nach der Lineal-Erbfolge vererblicher liegen-
schaftlicher Besit nach Abzug des Lastenkapitals im Kataster der direkten Gieuern auf mindestens
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904.
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