Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

Nr. XXII. 339 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 3. September 1904. 
Inhalt. 
Gesetz: die Abänderung der Verfassung betreffend. 
  
  
  
Gesetz. 
Die Abänderung der Verfassung betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
(Vom 24 August 1904.) 
Artikel 1. 
An Stelle der §§ 27 Ziffer 3, 5 und 6, 28 Absatz 2 und 3, 29 bis 32 der Ver- 
fassung treten folgende Bestimmungen: 
§ 27 Ziffer 3, 5 bis 8. 
aus dem katholischen Landesbischof und dem Prälaten der evangelischen Landeskirche, 
aus je einem Abgeordneten der drei Hochschulen, 
aus sechs Abgeordneten, die von den gesetzlich organisierten Berufskörperschaften gewählt 
werden, und zwar drei von den Handelskammern, zwei von der Landwirtschaftskammer 
und einer von den Handwerkskammern, 
7. aus zwei Oberbürgermeistern der der Städteordnung unterstehenden Städte, aus einem 
Bürgermeister einer sonstigen Stadt mit mehr als 3.000 Einwohnern und aus einem 
Mitglied eines der Kreisausschüsse; die Oberbürgermeister und der Bürgermeister 
werden von den Mitgliedern der Stadträte und der Gemeinderäte, das Mitglied des 
Kreisausschusses von sämtlichen Mitgliedern der Kreisausschüsse des Landes gewählt, 
aus den vom Großherzog ernannten Mitgliedern. 
§ 28 Absatz 2 bis 4. 
Den Häuptern adeliger Familien, deren im Großherzogtum befindlicher, als Stammgut 
anerkannter, nach dem Recht der Erstgeburt und nach der Lineal-Erbfolge vererblicher liegen- 
schaftlicher Besit nach Abzug des Lastenkapitals im Kataster der direkten Gieuern auf mindestens 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904. 
= Öt 
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