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eine Million Mark veranschlagt ist, kann durch Entschließung des Großherzogs das erbliche
Recht der Mitgliedschaft in der ersten Kammer (erbliche Landstandschaft) verliehen werden.
Fallen die Voraussetzungen der Verleihung weg, so erlischt die erbliche Landstandschaft.
Wer für den minderjährigen oder den wegen Geisteskrankheit entmündigten Besitzer eines
standesherrlichen Guts als Vormund bestellt ist, kann, wenn er Agnat der Familie ist, an
Stelle des Bevormundeten die Mitgliedschaft in der ersten Kammer ausüben.
Ist das Haupt einer standesherrlichen Familie aus anderen als den im dritten Absatz
bezeichneten Gründen an der Ausübung der Mitgliedschaft verhindert, so kann es für die
Dauer der Sitzungsperiode einen Agnaten als Stellvertreter mit der Ausübung der Mitglied-
schaft betrauen. Die Bestellung des Stellvertreters ist dem Präsidenten der ersten Kammer
und, wenn der Landtag nicht versammelt ist, dem Präsidenten des Staatsministeriums schrift-
lich anzuzeigen.
8 29.
Bei der Wahl der grundherrlichen Abgeordneten sind alle adeligen Eigentümer oder Mit-
eigentümer eines im Großherzogtum befindlichen Gutes wahlberechtigt, welchem im Jahre 1806
die Eigenschaft der Reichsunmittelbarkeit oder das Recht der Patrimonialgerichtsbarkeit zustand.
Adeligen Grundbesitzern, deren im Großherzogtum befindlicher, als Stammgut anerkannter,
nach dem Rechte der Erstgeburt und nach der Lineal-Erbfolge vererblicher liegenschaftlicher
Besitz nach Abzug des Lastenkapitals im Kataster der direkten Steuern auf mindestens zwei—
malhunderttausend Mark veranschlagt ist, kann durch Entschließung des Großherzogs die ver—
erbliche Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl der grundherrlichen Abgeordneten beigelegt
werden. Fallen die Voraussetzungen der Verleihung weg, so erlischt die Berechtigung.
8 30.
In Ermangelung des katholischen Landesbischofs tritt der Bistumsverweser in die erste
Kammer ein.
8 31.
Vom Großherzog werden in die erste Kammer berufen:
1. zwei höhere richterliche Beamte,
2. weitere Mitglieder, jedoch nicht mehr als sechs, ohne Rücksicht auf Stand und Geburt.
§ 32.
Die zwei höheren richterlichen Beamten werden auf die Dauer ihres Amts ernannt. Im
übrigen erfolgt die Ernennung der vom Großherzog berufenen Mitglieder und ebenso die
Wahl der Abgeordneten der Grundherren, der Hochschulen, der Berufskörperschaften und der
Städte und Kreise für die vierjährige Landtagsperiode.
Artikel 2.
Hinter den § 32 der Verfassung werden folgende Bestimmungen eingefügt: