Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXII. 341 
8 32a. 
Bei den Wahlen der im § 27 Ziffer 4 bis 7 bezeichneten Mitglieder sind nur solche 
Personen wahlberechtigt, welche die badische Staatsangehörigkeit besitzen, im Großherzogtum 
einen Wohnsitz haben, mindestens fünfundzwanzig Jahre alt sind und bei denen keine der in 
§ 35 bezeichneten Tatsachen vorliegt. 
Die bei diesen Wahlen Wahlberechtigten sind auch wählbar, sofern sie das dreißigste 
Lebensjahr zurückgelegt haben. Das Ruhen der Wahlberechtigung gemäß § 35 Ziffer 4 
schließt die Wählbarkeit nicht aus. Diesen Voraussetzungen der Wählbarkeit müssen auch die 
im § 28 bezeichneten Stellvertreter entsprechen. 
Außerdem ist bei den Wahlen der Abgeordneten der Hochschulen die Wahlberechtigung 
auf die ordentlichen Professoren der betreffenden Hochschule und bei den Wahlen der Grund- 
herren die Wählbarkeit auf die nach § 29 Wahlberechtigten beschränkt. 
§ 32b. 
Wer Mitglied der zweiten Kammer ist, kann nicht als Mitglied in die erste Kammer 
eintreten. 
Nimmt ein Mitglied der ersten Kammer die Wahl als Abgeordneter zur zweiten Kammer 
an, so hört damit die Mitgliedschaft in der ersten Kammer auf. 
Artikel 3. 
An Stelle der §§ 33 bis 40, 43, 60 und 61 der Verfassung treten folgende Be- 
stimmungen: 
§ 33. 
Die zweite Kammer besteht aus dreiundsiebenzig Abgeordneten. 
Die Abgeordneten werden, jeder in einem besonderen Wahlkreise, in allgemeiner, unmittel- 
barer und geheimer Abstimmung gewählt. 
§ 34. 
Zur Abstimmung bei der Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer sind die männ- 
lichen Personen über 25 Jahre berechtigt, welche im Zeitpunkt der Wahl im Großherzogtum 
einen Wohnsitz haben und seit mindestens zwei Jahren die badische Staatsangehörigkeit be- 
sitzen. Jedoch genügt einjähriger Besitz der badischen Staatsangehörigkeit, falls der Wohnsitz 
im Großherzogtum unmittelbar vor der Wahl mindestens ein Jahr gedauert hat. 
g 36. 
Die Befugnis zur Ausübung der Wahlberechtigung ruht: 
1. wenn der Wahlberechtigte unter Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter 
Pflegschaft steht; 
2. wenn über das Vermögen eines Wahlberechtigten der Konkurs eröffnet ist, während 
der Dauer des Konkursverfahrens; 
50.
	        
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