Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

342 XXII. 
3. wenn der Wahlberechtigte, den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen, 
eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln bezieht oder im letzten der Wahl 
vorausgegangenen Jahre bezogen hat; die Befreiung von der Entrichtung des für den 
Besuch öffentlicher Unterrichtsanstalten schuldigen Entgelts und die unentgeltliche Be- 
schaffung der für die Besucher solcher Anstalten erforderlichen Unterrichtsmittel gilt 
nicht als Armenunterstützung; 
wenn der Wahlberechtigte, trotz rechtzeitiger Mahnung und ohne Stundung erhalten 
zu haben, bei Abschluß der Wählerliste mit der Entrichtung einer ihm für das vor- 
ausgegangene Steuerjahr gegenüber dem Staat oder der Gemeinde obliegenden direkten 
Steuer im Rückstand ist. 
r 
g 36. 
Alle wahlberechtigten Staatsangehörigen sind wählbar, ausgenommen diejenigen, welche 
im Zeitpunkte der Wahl das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder auf welche 
§ 35 Ziffer 1 bis 3 Anwendung findet. 
Die Vorsteher und Beamten der Bezirksämter, der Amtsgerichte und Notariate, sowie 
der Bezirksbehörden der Steuer-, Zoll-, Domänen-, Forstverwaltung, der staatlichen Hochbau-, 
Wasserbau-, Straßenbau-- und Eisenbahnverwaltung, die Bezirksärzte, Bezirkstierärzte und 
die Ortsgeistlichen sind in einem Wahlbezirke nicht wählbar, welchem ihr Dienstbezirk ganz 
oder teilweise angehört. 
g 37. 
Sämtliche Abgeordnete der zweiten Kammer werden in Zeiträumen von vier Jahren neu 
gewählt (Landtagsperiode). 
Die periodische Wahl findet gleichzeitig für sämtliche Abgeordnete an einem vom Groß- 
herzog zu bestimmenden Tage statt. 
Die Eigenschaft als Abgeordneter erlischt, wenn seit dem Tage der periodischen Neuwahl 
vier Jahre umflossen sind. 
38. 
Im übrigen werden die Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechts zu beiden 
Kammern, insbesondere über die Wahlkreise und das Wahlverfahren, durch besonderes Gesetz 
geordnet. 
*39 
Auf die durch Wahl, durch Ernennung oder durch Berufung als Stellvertreter begründete 
Mitgliedschaft im Landtag kann durch schriftliche Erklärung Verzicht geleistet werden. Die- 
selbe ist bei versammeltem Landtage dem Präsidenten der betreffenden Kammer, sonst dem 
Präsidenten des Staatsministeriums abzugeben. Ein Widerruf des rechtsgültig erklärten 
Verzichts findet nicht statt. 
Ist ein gewähltes oder ernanntes Mitglied des Landtags durch Tod, Verzicht oder durch 
Wegfall einer der für die Wählbarkeit maßgebenden Voraussetzungen ausgeschieden, so hört
	        
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