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die Mitgliedschaft des zu seinem Ersatz in den Landtag Eingetretenen in dem Zeitpunkte auf,
in welchem der Ausgeschiedene ohne den Eintritt jener besonderen Tatsachen die Mitgliedschaft
im Landtag verloren haben würde.
8 40.
Die aus dem Landtage ausgetretenen gewählten Mitglieder sind wieder wählbar, sofern
im Zeitpunkt der Wahl die gesetzlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit vorliegen.
8 43.
Die Auflösung der Ständeversammlung bewirkt, daß alle für diese eine Landtagsperiode
Gewählten oder Ernannten ihre Mitgliedschaft verlieren.
8 60.
Nachstehende, die Finanzen betreffenden Vorlagen gehen zunächst an die zweite Kammer:
1. die Nachweisungen über den Vollzug der Staatsausgaben und -Einnahmen (Rech-
nungsnachweisungen) und die vergleichenden Darstellungen der Budgetsätze mit den
Rechnungsergebnissen;
.Gesetzentwürfe, welche über die Verwaltung der Staatsausgaben und -Einnahmen oder
über die direkten und indirekten Staatssteuern dauernde Bestimmungen treffen;
. der Entwurf des Finanzgesetzes (Auflagengesetzes, §88 54 und 55) nebst dem Staats-
voranschlag (Staatsbudget), sowie sonstige Entwürfe über Bestimmung der Steuersätze
für eine Budgetperiode, über Veräußerung, Belastung oder Verwendung des Staats-
oder Domänenvermögens, über Aufnahme von Anlehen, Übernahme von Staatsbürg-
schaften oder von sonstigen Staatsverbindlichkeiten ähnlicher Art.
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861.
Über die in § 60 Ziffer 1 bezeichneten Vorlagen findet eine Beschlußfassung der ersten
Kammer statt, nachdem die zweite Kammer darüber beschlossen hat.
Über die in § 60 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Entwürfe wird von der ersten Kammer
erst beschlossen, nachdem sie von der zweiten Kammer angenommen worden sind, unbeschadet
der Befugnis der ersten Kammer, über die einzelnen Teile des Staatsvoranschlags gesondert
zu beschließen, sobald die Beschlußfassung der zweiten Kammer darüber erfolgt ist.
Weichen hinsichtlich der einzelnen Positionen des Staatsvoranschlags (Staatsbudgets) die
Beschlüsse der ersten Kammer von denen der zweiten ab und ist auch bei wiederholter Be-
schlußfassung beider Kammern und nach vorausgegangenem Verständigungsversuch gemäß
§ 75 Absatz 2 eine Ausgleichung der Verschiedenheiten nicht zu erzielen, so werden diese
Positionen in den dem Finanzgesetz anzuschließenden Staatsvoranschlag so eingestellt, wie sich bei
der endgültigen Beschlußfassung die zweite Kammer dafür ausgesprochen hat.
Lehnt die erste Kammer einen von der zweiten Kammer angenommenen Entwurf der in
§ 60 Ziffer 3 bezeichneten Art im ganzen ab, so wird auf Verlangen der Regierung oder
der zweiten Kammer in einer Gesamtabstimmung mit Durchzählung der in beiden Kammern