XXII. 345
Der Entwurf gilt als angenommen, wenn sich bei der Durchzählung die Mehrheit der
in beiden Kammern abgegebenen Stimmen dafür ausgesprochen hat; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten der zweiten Kammer.
Artikel 6.
Der § 75 der Verfassung hat zu lauten:
Außer bei der Eröffnung und bei der Schließung des Landtags dürfen die beiden
Kammern nicht zusammentreten.
Wenn aber die Beschlüsse beider Kammern voneinander abweichen, kann auf Anregung
der einen oder andern Seite durch Vermittelung der Präsidenten zum Zweck einer Ver-
ständigung ein Zusammentritt der beiderseitigen Kommissionen stattfinden.
Beide Kammern beschränken sich u. s. f. unverändert wie bisher.
Artikel 7.
An Stelle des § 79 der Verfassung tritt folgende Bestimmung:
§ 79.
Die vierjährige Landtagsperiode zerfällt in zwei Sitzungsperioden von je zweijähriger
Dauer. In jeder Sitzungsperiode wird über das Finanzgesetz Beschluß gefaßt.
Ist der Landtag während der Sitzungsperiode aufgelöst worden, ehe über das Finanz-=
gesetz Beschluß gefaßt war, so wird für den neu berufenen Landtag die Dauer der ersten
Sitzungsperiode und der Mitgliedschaft so berechnet, wie wenn die Wahl bei Beginn derjenigen
Sitzungsperiode, in welcher der letzte Landtag aufgelöst wurde, stattgefunden hätte.
Ist die Auflösung nach der Beschlußfassung über das Finanzgesetz erfolgt, so wird der
Rest der noch nicht abgelaufenen Sitzungsperiode der vierjährigen Landtagsperiode des neuen
Landtags zugeschlagen.
Die Vorschrift des § 37 Absatz 2 findet auch im Fall der Auflösung Anwendung.
Artikel 8.
1. Bei Wahlen, welche im Laufe des Jahres 1905 stattfinden, besitzen Personen, welche
vor dem 1. Januar 1905 die badische Staatsangehörigkeit erworben oder ihren Wohnsitz
im Großherzogtum genommen haben, die Wahlberechtigung, auch wenn der Besitz der
badischen Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz noch nicht die in § 34 bezeichnete Dauer
erreicht.
2. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1905 gleichzeitig mit den Gesetzen über die Wahlkreis-
einteilung und das Wahlverfahren in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hört die Mitgliedschaft
sämtlicher nach den seitherigen Bestimmungen in die zweite und erste Kammer gewählten
Abgeordneten auf. Im Falle vor dem 1. Juli 1905 eine Auflösung des Landtags erfolgen
sollte, treten die in diesem Gesetze vorgesehenen Anderungen der Verfassung und die dazu
erlassenen Vollzugsgesetze schon von dem Zeitpunkte der angeordneten Auflösung an in Kraft.