Nr. XXIII. 347
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 8. September 1904.
Inhalt.
Gesetze: das Verfahren bei den Wahlen zur Ständeversammlung (Landtagswahlgesetz) betreffend; die Wahlkreiseinteilung
für die Wahlen zur zweiten Kammer der Ständeversammlung.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Versassungsurkunde betreffend.
Gesetz.
(Vom 24. August 1904.)
Das Verfahren bei den Wahlen zur Ständeversammlung (Landtagswahlgesetz) betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir zum Vollzug der über die
Wahl der Abgeordneten für die erste und zweite Kammer in der Verfassungsurkunde gegebenen
allgemeinen Vorschriften beschlossen und verordnen, was folgt: ·
I. Wahl der grundherrlichen Abgcordneten zur ersten Kammer.
§5 1.
Das Großherzogtum ist in zwei grundherrliche Wahlkreise eingeteilt, welche die Murg
scheidet. In jedem dieser beiden Wahlkreise werden vier Abgeordnete der Grundherren gewählt.
82.
Der Besitz mehrerer Grundherrschaften gibt kein Recht auf mehrere Stimmen. Grund-
herren, welche in beiden Wahlkreisen Herrschaften besitzen, üben ihr Stimmrecht in demjenigen
Wahlkreis aus, in welchem der größere Teil ihrer grundherrlichen Güter gelegen ist.
§ 3.
Das Ministerium des Innern wird, vor Vornahme jeder Wahl, ein Verzeichnis der in
jedem Wahlkreis wahlberechtigten Grundherren aufstellen und bekannt machen. Einsprachen
dagegen sind binnen einer Frist von zwei Wochen an das Ministerium des Innern zu richten.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904. 51