Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

352 XXIII. 
g 28. 
Der Abgeordnete der Kreise wird von den Mitgliedern der elf Kreisausschüsse des 
Landes gewählt. 
Der Wahlort ist Karlsruhe. 
§ 29. 
Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 3, 6 bis 16, 24 und 25 Absatz 2 auf die 
Wahlen der Abgeordneten der Städte und der Kreise entsprechende Anwendung. 
V. Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer. 
8 30. 
Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreis gewählt. 
Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in kleinere Bezirke geteilt, welche 
räumlich abgegrenzt und tunlichst abgerundet sein und möglichst mit den Gemeinden zusammen 
fallen sollen. 
Jede Gemeinde bildet in der Regel einen Wahlbezirk für sich; Gemeinden mit weniger 
als 200 Einwohnern und abgesonderte Gemarkungen können durch den Bezirksrat mit einer 
benachbarten Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung zu einem Wahlbezirk von mindestens 
200 Einwohnern vereinigt werden. 
Gemeinden, welche nach der letzten allgemeinen Volkszählung mehr als 3500 Einwohner 
zählen, werden durch den Bezirksrat auf Vorschlag des Gemeinde-(Stadt-hrats nach der 
Einwohnerzahl in zwei oder mehr Wahlbezirke eingeteilt, so daß kein Wahlbezirk mehr als 
3500 Einwohner enthält; ebenso können zusammengesetzte Gemeinden in mehrere Wahlbezirke 
von mindestens 200 Einwohnern zerlegt werden. 
g 31. 
Für jede Gemeinde ist die Wählerliste nach dem vom Ministerium des Innern vorzu— 
schreibenden Formular vom Gemeinde-(Stadt-)rat doppelt aufzustellen. 
In Gemeinden, die in mehrere Wahlbezirke eingeteilt sind, erfolgt die Aufstellung der 
Wählerliste nach den einzelnen Bezirken. 
In Gemeinden, welche aus mehreren Orten bestehen, sind die Wählerlisten — vor- 
behaltlich anderweiter Anordnung des Bezirksrats — nach den einzelnen Orten getrennt 
anzulegen. 
Die Aufstellung der Wählerlisten wird vom Ministerium des Innern gleichzeitig mit 
der Bekanntgabe des Tages der Wahl (8§ 37 Absatz 2 der Verfassungsurkunde) angeordnet. 
g 32. 
In der Wählerliste sind die Wahlberechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Beruf 
oder Gewerbe und Wohnort in alphabetischer Reihenfolge einzutragen.
	        
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