Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXIII. 355 
In zusammengesetzten Gemeinden kann der Gemeinde-(Stadt-yrat auch noch weitere Mitglieder 
als Vertreter der einzelnen Orte in die Wahlkommission wählen. 
Wenn abgesonderte Gemarkungen oder einzelne Orte einer zusammengesetzten Gemeinde 
eigene Wahlbezirke bilden, so tritt an die Stelle des Bürgermeisters und des Gemeinderats 
der Stabhalter und der Verwaltungsrat. 
In Gemeinden, welche in mehrere Wahlbezirke eingeteilt sind, werden die erforderlichen 
Wahlkommissionen durch den Gemeinde-(Stadt)-rat gebildet, der die Vorsteher aus seiner Mitte 
oder aus den Mitgliedern des Bürgerausschusses, die vier weiteren Mitglieder, von denen 
eines als Protokollführer zu bezeichnen ist, aus der Zahl der Wahlberechtigten ernennt. 
8 40. 
Die Ämter als Mitglied der Wahlkommission und als Beisitzer bei der Ermittelung des 
Wahlergebnisses (§ 62) sind unentgeltliche Ehrenämter; zu denselben können Staatsbeamte 
nicht berufen werden. 
8 41. 
Der Gemeinde-(Stadt-)rat bestimmt das Wahllokal für jeden Wahlbezirk. Die Abgrenzung 
der Wahlbezirke, die Wahllokale, Tag und Stunde der Wahl (§ 43 Absatz 1) sowie die Namen 
der Mitglieder der Wahlkommissionen mit der Einladung der Wahlberechtigten sind mindestens 
acht Tage vor dem Wahltermin durch Anschlag am Rathause und in der sonst ortsüblichen 
Weise bekannt zu machen. 
8 42. 
Für Nachwahlen und Ersatzwahlen (§ 70 Absatz 1 und 2) wird der Wahltag vom 
Ministerium des Innern bestimmt. 
§ 43. 
Die Wahlhandlung beginnt um 11 Uhr vormittags und wird um 8 Uhr nachmittags 
geschlossen. 
Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses (§§ 62 und 63) sind 
öffentlich. 
8 44. 
Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in die Wählerliste aufge- 
nommen sind. 
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl teilnehmen. 
5. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem Kennzeichen versehen 
sein; sie sollen 9 zu 12 cm groß und von mittelstarkem Schreibpapier sein und sind außer- 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904. 52
	        
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