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In zusammengesetzten Gemeinden kann der Gemeinde-(Stadt-yrat auch noch weitere Mitglieder
als Vertreter der einzelnen Orte in die Wahlkommission wählen.
Wenn abgesonderte Gemarkungen oder einzelne Orte einer zusammengesetzten Gemeinde
eigene Wahlbezirke bilden, so tritt an die Stelle des Bürgermeisters und des Gemeinderats
der Stabhalter und der Verwaltungsrat.
In Gemeinden, welche in mehrere Wahlbezirke eingeteilt sind, werden die erforderlichen
Wahlkommissionen durch den Gemeinde-(Stadt)-rat gebildet, der die Vorsteher aus seiner Mitte
oder aus den Mitgliedern des Bürgerausschusses, die vier weiteren Mitglieder, von denen
eines als Protokollführer zu bezeichnen ist, aus der Zahl der Wahlberechtigten ernennt.
8 40.
Die Ämter als Mitglied der Wahlkommission und als Beisitzer bei der Ermittelung des
Wahlergebnisses (§ 62) sind unentgeltliche Ehrenämter; zu denselben können Staatsbeamte
nicht berufen werden.
8 41.
Der Gemeinde-(Stadt-)rat bestimmt das Wahllokal für jeden Wahlbezirk. Die Abgrenzung
der Wahlbezirke, die Wahllokale, Tag und Stunde der Wahl (§ 43 Absatz 1) sowie die Namen
der Mitglieder der Wahlkommissionen mit der Einladung der Wahlberechtigten sind mindestens
acht Tage vor dem Wahltermin durch Anschlag am Rathause und in der sonst ortsüblichen
Weise bekannt zu machen.
8 42.
Für Nachwahlen und Ersatzwahlen (§ 70 Absatz 1 und 2) wird der Wahltag vom
Ministerium des Innern bestimmt.
§ 43.
Die Wahlhandlung beginnt um 11 Uhr vormittags und wird um 8 Uhr nachmittags
geschlossen.
Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses (§§ 62 und 63) sind
öffentlich.
8 44.
Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in die Wählerliste aufge-
nommen sind.
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl teilnehmen.
5.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem Kennzeichen versehen
sein; sie sollen 9 zu 12 cm groß und von mittelstarkem Schreibpapier sein und sind außer-
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