Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

18 IV. 
8 10. 
Hänge= oder Rahmen-Gerüste sind nur für kleinere Reparaturarbeiten zulässig; diese 
Gerüste sind jedenfalls an der Außen= und Innenseite in entsprechender Höhe mit einer 
Rückstange einzufassen. 
Fliegende Gerüste müssen im Innern der Gebäude sicher befestigt, an der Außenseite mit 
einer ungefähr 0,30 m hohen Bordwand und mit Rücklehnen versehen werden und dürfen 
nicht mit größeren Mengen von Baumaterialien belegt werden. 
§ 11. 
Alle Teile des Gerüstes, das zu dem Gerüst verwendete Bindezeug, die Aufzugsvorricht- 
ungen mit ihrem Tauwerk und sonstigen Zubehör müssen von Zeit zu Zeit sorgfältig unter- 
sucht und auf ihre Haltbarkeit geprüft werden; insbesondere ist diese Prüfung vor Beginn 
der Arbeit im Frühjahr vorzunehmen bei solchen Gerüsten, welche im Winter längere Zeit 
unbenützt geblieben sind. 
Vorgefundene Mängel sind alsbald zu beseitigen. Schadhafte Materialien sind auszu- 
wechseln, ehe das Gerüst in Benützung genommen wird. 
Die Arbeiter haben das zu verwendende Rüstungsmaterial sorgfältig zu prüfen und von 
Mängeln desselben oder der Gerüste, die zu ihrer Kenntnis gelangen, ungesäumt ihrem Arbeit- 
geber oder dessen Stellvertreter zwecks Beseitigung der Mängel Anzeige zu erstatten. 
12. 
Übermäßige Belastungen der Gerüste sind verboten. 
Den Arbeitern ist jede eigenmächtige Anderung an den Gerüsten, insbesondere das 
Herausnehmen von Klammern, Hölzern, das Entfernen von Bindezeug, Schutzdielen oder 
sonstigen Sicherungen verboten, soweit es sich nicht um eine zur sosortigen Beseitigung eines 
Mangels notwendige kleinere Anderung handelt. 
. 13. 
Arbeiter, welche mit Schwindel, Fallsucht, Krämpfen, Schwerhörigkeit oder starker Kurz- 
sichtigkeit behaftet sind, haben dies vor Antritt der Arbeit dem Arbeitgeber oder dessen Beauf- 
tragtem anzuzeigen. Solche Personen dürfen zu Arbeiten an gefährlichen Stellen, auf Gerüsten, 
Leitern und dergleichen nicht verwendet werden. 
§ 14. 
Insoweit dies im Einzelfall, insbesondere bei Bauten von erheblicher Größe oder Höhe, 
erforderlich erscheint, kann das Bezirksamt verlangen, daß vor der Aufstellung des Baugerüsts 
unter Vorlage von Zeichnungen und Festigkeitsberechnungen besondere baupolizeiliche Erlaubnis 
erwirkt werde. 
§ 15. 
5. Leitern. 
Die Bäume und Sprossen der Gerüstleitern müssen aus gesundem, nicht überspänigem 
Holz bestehen und von genügender Stärke sein. Nach ihrer Aufstellung müssen die Leitern
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.