Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

360 XXIII. 
§ 66. 
Der zweite Wahlgang findet auf denselben Grundlagen und nach deuselben Vorschriften 
statt, wie der erste. 
Jusbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die Wahlvorsteher unverändert, 
soweit nicht eine Ersetzung der letzteren oder eine Verlegung der Wahllokale geboten erscheint. 
Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift der §§ 39 und 41 anzuordnen und 
bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich des zweiten Wahlgangs 
sonst erforderlichen Bekanntmachungen (8 41) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu 
werden braucht. 
Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekanntmachungen in der vor- 
geschriebenen Weise erfolgt sind, nicht auf der Wählerliste zu erteilen, sondern von den 
Gemeinde-(Stadt-hräten den Wahlvorstehern noch vor dem Wahltermine besonders einzureichen. 
Bei dem zweiten Wahlgang sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, wie bei der ersten 
Wahlhandlung. Zu diesem Zwecke trennt der Wahlkommissär die Wählerlisten von den 
Wahlakten und stellt sie durch Vermittelung des Bezirksamtes den Wahlvorstehern zu. Eine 
wiederholte Auslegung und Berichtigung derselben findet nicht statt. 
g 67. 
Im zweiten Wahlgang kommen außer denjenigen beiden Kandidaten, welche die meisten 
Stimmen erhalten haben, nur diejenigen in Betracht, welchen mindestens 15 % der abgegebenen 
gültigen Stimmen zugefallen sind. 
Sind auf mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen gefallen, so entscheidet erforderlichen- 
falls das Los, welches durch die Hand des Wahlkommissärs gezogen wird, darüber, welche 
beiden Kandidaten ohne Rücksicht auf die Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen zum zweiten 
Wahlgang zuzulassen sind. 
In der wegen Vornahme des zweiten Wahlgangs nach Vorschrift des § 41 zu erlassenden 
Bekanntmachung sind die Kandidaten, unter denen zu wählen ist, zu benennen, und es ist aus- 
drücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Kandidaten fallenden Stimmen ungültig sind. 
g 668. 
Im zweiten Wahlgang entscheidet die relative Stimmenmehrheit und bei Stimmen= 
gleichheit das Los, welches durch die Hand des Wahlkommissärs gezogen wird. 
8 69. 
Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahlkommissär in 
Kenntnis zu setzen und zur Erklärung über die Annahme derselben, sowie nötigenfalls zum 
Nachweise, daß er nach 8 36 der Verfassungsurkunde wählbar ist, aufzufordern. 
Annahme unter Protest oder Vorbehalt sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht 
Tagen von der Zustellung der Benachrichtigung gilt als Ablehnung.
	        
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