Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

IV. 19 
so befestigt werden, daß sie weder unten abrutschen noch oben überschlagen oder ausweichen 
können. Die Leitern müssen den Austritt entsprechend, in der Regel mindestens 1 m, über- 
ragen und gegen das Durchbiegen und seitliche Schwanken fest, nötigenfalls kreuzweise, abgesteift 
werden. Die Leitern dürfen nicht so übereinander aufgestellt werden, daß herunterfallende 
Gegenstände den unteren Leitergang treffen können. 
Leitern dürfen nicht durch über die Bäume genagelte Lattenstücke geflickt werden. Fehlende 
Sprossen sind sofort in geeigneter Weise zu ersetzen; sich drehende Sprossen sind festzumachen. 
Leitern dürfen zum Materialtransport nicht benützt werden. 
8 16. 
6. Laufpritschen. 
Laufpritschen oder provisorische Treppen müssen von sicherem Bestand sein, sind in einer 
solchen Breite anzulegen, daß sie das Ausweichen zweier Personen bequem gestatten, und sind 
mit festem Geländer zu versehen. 
§ 17. 
7. Sffnungen. 
Alle Offnungen in den Balken= oder Trägerlagen, in Gewölbedecken und Dächern, insbe- 
sondere solche der Treppen, Lichtschächte und Aufzüge sind mit sestem Geländer einzufriedigen 
oder mit Dielen sicher zu überdecken. Offnungen von Türen oder Fenstern, welche zu nicht 
abgedeckten Räumen oder ins Freie führen, sind entweder dicht mit Brettern abzuschließen 
oder in geeigneter Weise fest und sicher abzusperren. 
Die Balkenlagen, auf oder über denen gearbeitet wird, müssen mit Dielen sicher und 
soweit abgedeckt sein, daß sich genügend breite Arbeitsbühnen ergeben. 
8 18. 
8. Dacharbeiten. 
Zur Sicherung der Dacharbeiten bei Neu= oder Umbauten muß je nach Bedarf entweder 
das vorhandene Baugerüst auf dem obersten Gerüstgang und zwar, soweit als es das vor- 
handene Gerüst zuläßt, nicht tiefer als 0,50 m unter dem Hauptgesims, in ganzer Breite 
mit Brettern dichtschließend abgedeckt und an der Anßenseite mit einer mindestens 1 m hohen 
Bordwand, oder mit einer mindestens 0,30 m hohen Bordwand, über welcher in entsprechender 
Höhe eine Rückstange angebracht sein muß, versehen sein, oder aber es müssen anderweitige 
genügende Vorkehrungen zur Sicherung gegen Absturz von Menschen und Materialien getroffen 
werden. Wird ein Schutzgerüst (z. B. Fanggerüst) angebracht und liegt dasselbe tiefer als 
0,50 m unter dem Hauptgesims oder ladet es über dieses nur wenig aus, so ist die Bordwand 
entsprechend höher herzustellen. Für fachgemäße Abdeckung ist der Unternehmer der Dach- 
arbeiten verantwortlich. 
Bei Ausführung gefährlicher Dacharbeiten an Türmen, steilen Dächern oder bei Arbeiten 
an Dachrinnen müssen seitens der Arbeiter Sicherheitsgürtel und die dazu erforderlichen 
starken Leinen angewendet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.