Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXIII. 377 
8 11. 
Für die bereits für ablöslich erklärten Grundlasten und Dienstpflichten und alle aus der 
aufgehobenen Leibeigenschaft herrührenden Abgaben soll durch ein Gesetz ein angemessener 
Abkaufs-Fuß reguliert werden. 
§ 12. 
Das Gesetz vom 14. August 1817, über die Wegzugs-Freiheit, wird als ein Bestandteil 
der Verfassung angesehen. 
8 13. 
Eigentum und persönliche Freiheit der Badener stehen für alle auf gleiche Weise unter 
dem Schutze der Verfassung. 
814. 
Die Gerichte sind unabhängig innerhalb der Grenzen ihrer Kompetenz. 
Alle Erkenntnisse in bürgerlichen Rechtssachen müssen von den ordentlichen Gerichten 
ausgehen. 
Der Großherzogliche Fiskus nimmt in allen aus privatrechtlichen Verhältnissen ent- 
springenden Streitigkeiten Recht vor den Landes-Gerichten. 
Niemand kann gezwungen werden, sein Eigentum zu öffentlichen Zwecken abzugeben, als 
nach Beratung und Entscheidung des Staats-Ministeriums, und nach vorgängiger Entschädigung. 
15. 
Niemand darf in Kriminal-Sachen seinem ordentlichen Richter entzogen werden. 
Niemand kann anders als in gesetzlicher Form verhaftet und länger als zweimal vier- 
undzwanzig Stunden im Gefängnis festgehalten werden, ohne über den Grund seiner Ver- 
haftung vernommen zu sein. 
Der Großherzog kann erkannte Strafen mildern oder ganz nachlassen, aber nicht schärfen. 
8 16. 
Alle Vermögens-Konfiskationen sollen abgeschafft werden. 
§ 17. 
Die Preßfreiheit wird nach den künftigen Bestimmungen der Bundes-Versammlung 
gehandhabt werden. 
18. 
Jeder Landes-Einwohner genießt der ungestörten Gewissensfreiheit und in Ansehung der 
Art seiner Gottesverehrung des gleichen Schutzes. 
19. 
(Gesetz vom 17. Februar 18419.) 
Die politischen Rechte aller Religionsteile sind gleich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.