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Das Kirchengut und die eigentümlichen Güter und Einkünfte der Stiftungen, Unterrichts-
und Wohltätigkeitsanstalten dürfen ihrem Zwecke nicht entzogen werden.
§ 21.
Die Dotationen der beiden Landes-Universitäten und anderer höherer Lehranstalten, sie
mögen in eigentümlichen Gütern und Gefällen, oder in Zuschüssen aus der allgemeinen Staats-
Kasse bestehen, sollen ungeschmälert bleiben.
8 22.
Jede, von Seite des Staats gegen seine Gläubiger übernommene, Verbindlichkeit ist un-
verletzlich.
Das IJnstitut der Amortisations-Kasse wird in seiner Verfassung aufrecht erhalten.
§ 23.
Die Berechtigungen, die durch das Edikt vom 23. April 1818 den dem Großherzogtum
angehörigen ehemaligen Reichsständen und Mitgliedern der vormaligen unmittelbaren Reichs-
Ritterschaft verliehen worden sind, bilden einen Bestandteil der Staate-Verfassung.
§8§ 24 und 25.
(Ansgehoben durch & 117 Zisfer 1 des Beamtengesetzes vom 21. Juli 1888.)
III. Stände-Versammlung. Rechte und Pflichten der Stände-Glieder.
§ 26.
Die Landstände sind in zwei Kammern abgeteilt.
§ 27.
(Gesetz vom 24. August 1904.)
r erste Kammer besteht:
. aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauses,
1 aus den Häuptern der Standesherrlichen Familien,
3. aus dem katholischen Landesbischof und dem Prälaten der evangelischen Landeskirche,
4. aus acht Abgeordneten des Grundherrlichen Adels,
5. aus je einem Abgeordneten der drei Hochschuleu,
6 aus sechs Abgeordneten, die von den gesetzlich organisierten Berufskörperschaften gewählt
werden, und zwar drei von den Handelskammern, zwei von der Landwirtschaftskammer
und einer von den Handwerkskammern,
7. aus zwei Oberbürgermeistern der der Städteordnung unterstehenden Städte, aus einem
Bürgermeister einer sonstigen Stadt mit mehr als 3000 Einwohnern und aus einem
Mitglied eines der Kreisausschüsse; die Oberbürgermeister und der Bürgermeister