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werden von den Mitgliedern der Stadträte und der Gemeinderäte, das Mitglied des
Kreisausschusses von sämtlichen Mitgliedern der Kreisausschüsse des Landes gewählt,
8. aus den vom Großherzog ernannten Mitgliedern.
8 28.
(Gesetz vom 24. August 1904.)
Die Prinzen des Hanses und die Standesherren treten, nach erlangter Volljährigkeit, in
die Ständeversammlung ein. Von denjenigen Standesherrlichen Familien, die in mehrere
Zweige sich teilen, ist das Haupt eines jeden Familien-Zweigs, der im Besitz einer Standes-
herrschaft sich befindet, Mitglied der ersten Kammer.
Den Häuptern adeliger Familien, deren im Großherzogtum befindlicher, als Stammgut
anerkannter, nach dem Recht der Erstgeburt und nach der Lineal-Erbfolge vererblicher liegen-
schaftlicher Besitz nach Abzug des Lastenkapitals im Kataster der direkten Steuern auf
mindestens eine Million Mark veranschlagt ist, kann durch Entschließung des Großherzogs
das erbliche Recht der Mitgliedschaft in der ersten Kammer (erbliche Landstandschaft) ver-
liehen werden. Fallen die Voraussetzungen der Verleihung weg, so erlischt die erbliche Land-
standschaft.
Wer für den minderjährigen oder den wegen Geisteskrankheit entmündigten Besitzer eines
standesherrlichen Guts als Vormund bestellt ist, kann, wenn er Agnat der Familie ist, an
Stelle des Bevormundeten die Mitgliedschaft in der ersten Kammer ausüben.
Ist das Haupt einer standesherrlichen Familie aus anderen als den im dritten Absatz bezeichneten
Gründen an der Ausübung der Mitgliedschaft verhindert, so kann es für die Dauer der
Sitzungsperiode einen Agnaten als Stellvertreter mit der Ausübung der Mitgliedschaft betrauen.
Die Bestellung des Stellvertreters ist dem Präsidenten der ersten Kammer und, wenn der
Landtag nicht versammelt ist, dem Präsidenten des Staatsministeriums schriftlich anzuzeigen.
§ 29.
(Gesetz vom 24. August 1904.)
Bei der Wahl der grundherrlichen Abgeordneten sind alle adeligen Eigentümer oder Mit-
eigentümer eines im Großherzogtum befindlichen Gutes wahlberechtigt, welchem im Jahre 1806
die Eigenschaft der Reichsunmittelbarkeit oder das Recht der Patrimonialgerichtsbarkeit zustand.
Adeligen Grundbesitzern, deren im Großherzogtum befindlicher, als Stammgut anerkannter,
nach dem Rechte der Erstgeburt und nach der Lineal-Erbfolge vererblicher liegenschaftlicher
Besitz nach Abzug des Lastenkapitals im Kataster der direkten Steuern auf mindestens
zweimalhunderttausend Mark verauschlagt ist, kann durch Entschließung des Großherzogs die
vererbliche Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl der grundherrlichen Abgeordneten beigelegt
werden Fallen die Voraussetzungen der Verleihung weg, so erlischt vie Berechtigung.
Gesetzes= und Verordnungeblatt 1904