20 IV.
Schneefänge sollen so angelegt werden, daß sie auch zur Sicherung der Dacharbeiter
geeignet sind.
Bei hohen und steilen Dächern sollen, sofern die Dachbedeckung hierzu geeignet ist, in
entsprechenden Abständen gut befestigte, starke Leiterhaken angebracht werden.
Neueindeckungen von Glasdächern dürfen in der Regel nur ausgeführt werden, wenn
unter denselben sich ein entsprechendes, tragfähiges Gerüst mit Dielenbelag befindet. Ist die
Deckung in einzelnen Fällen nur von oben möglich, so ist ein entsprechend unterstütztes Ge-
rüst anzubringen, welches nicht auf dem Sprossenwerk des Daches aufgelagert werden darf.
Ausbesserungen von Glasdächern dürfen nur von zweckentsprechenden Gerüsten oder von
befestigten Leitern aus vorgenommen werden. Sicherheitsgürtel und -Leinen müssen zur Ver-
fügung stehen.
9. Sonstige Sicherungsvorschriften.
8 19.
Zufahrten und Zugänge zu den Baustellen, sowie Durchfahrten und Durchgänge durch
in der Ausführung begriffene Bauten müssen in geordnetem, sicherem Zustand erhalten werden,
insbesondere sind diese Teile der Baustelle gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.
g 20.
Beim Aufbringen, Aufwinden, Auffahren oder Abbringen von Rüstungs= oder Bau-
material haben sich die Arbeiter so aufzustellen, daß sie bei einem Bruch der Aufzugsvor-
richtungen oder ähnlichen Zufälligkeiten nicht zu Schaden kommen können. Besonders ist
darauf zu achten, daß während des Aufziehens sich niemand unter den aufzuziehenden Gegen-
ständen aufhält.
Zur Bedienung der Maschinen sollen nur erfahrene Arbeiter verwendet werden.
§# 21.
Die zur Materialförderung dienenden Leitseile müssen mit Doppelhaken, die Winden mit
Sperrvorrichtung, alle Aufzugsmaschinen mit Sicherheitskurbeln versehen sein.
§ 22.
Bau= und Gerüstmaterialien oder sonstige Gegenstände dürfen von den Gerüsten nicht
herabgeworfen werden. Nur ausnahmsweise darf es beim Abrüsten dann geschehen, wenn nach
vorherigem Zuruf seitens des Herabwerfenden festgestellt ist, daß sich niemand im Gefahren-
bereich der Abwurfstelle befindet, und wenn gleichzeitig eine Sicherheitswache aufgestellt ist.
g 28.
Die Baustelle und namentlich die Zugänge zu derselben müssen bei mangelndem Tages-
licht so lange genügend künstlich beleuchtet werden, als Arbeiter im Bau oder auf der Bau-
stelle sich befinden. Bei Dunkelheit ist den Arbeitern das Betreten der nicht hell beleuchteten
Teile der Bau= oder Arbeitsstelle verboten.