Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

386 XXIII. 
hiermit ausdrücklich bestätigen, so wollen Wir dennoch den Ertrag derselben, außer der darauf 
radizierten Civilliste und außer andern darauf haftenden Lasten, so lange Wir Uns nicht 
durch Herstellung der Finanzen in dem Stand befinden werden, Unsere Untertanen nach 
Unserm innigsten Wunsche zu erleichtern, — der Bestreitung der Staatslasten ferner belassen. 
Die Civilliste kann, ohne Zustimmung der Stände, nicht erhöht und, ohne Bewilligung 
des Großherzogs, niemals gemindert werden. 
8 60. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Nachsehrnde die Finanzen betreffenden Vorlagen gehen zunächst an die zweite Kammer: 
. die Nachweisungen über den Vollzug der Staatsausgaben und-Einnahmen (Rechnungs- 
nachweisungen) und die vergleichenden Darstellungen der Budgetsätze mit den 
Rechnungsergebnissen; 
Gesetzentwürfe, welche über die Verwaltung der Staatsausgaben und -Einnahmen oder 
über die direkten und indirekten Staatssteuern dauernde Bestimmungen treffen; 
der Entwurf des Finanzgesetzes (Auflagengesetzes, 88 54 und 55) nebst dem Staats- 
voranschlag (Staatsbudget), sowie sonstige Entwürfe über Bestimmung der Steuersätze 
für eine Budgetperiode, über Veräußerung, Belastung oder Verwendung des Staats- 
oder Domänenvermögens, über Aufnahme von Anlehen, Übernahme von Staatsbürgschaften 
oder von sonstigen Staatsverbindlichkeiten ähnlicher Art. 
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S 
§ 61. 
(Gesetz vom 21. August 1904.) 
Über die in § 60 Ziffer 1 bezeichneten Vorlagen findet eine Beschlußfassung der ersten 
Kammer statt, nachdem die zweite Kammer darüber beschlossen hat. 
Über die in § 60 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Entwürfe wird von der ersten Kammer 
erst beschlossen, nachdem sie von der zweiten Kammer angenommen worden sind, unbeschadet 
der Befugnis der ersten Kammer, über die einzelnen Teile des Staatsvoranschlags gesondert 
zu beschließen, sobald die Beschlußfassung der zweiten Kammer darüber erfolgt ist. 
Weichen hinsichtlich der einzelnen Positionen des Staatsvoranschlags (Staatsbudgets) die 
Beschlüsse der ersten Kammer von denen der zweiten ab und ist auch bei wiederholter Beschluß- 
fassung beider Kammern und nach vorausgegangenem Verständigungsversuch gemäß § 75 Absatz 2 
eine Ausgleichung der Verschiedenheiten nicht zu erzielen, so werden diese Positionen in den 
dem Finanzgesetz anzuschließenden Staatsvoranschlag so eingestellt, wie sich bei der endgültigen 
Beschlußfassung die zweite Kammer dafür ausgesprochen hat. 
Lehnt die erste Kammer einen von der zweiten Kammer angenommenen Entwurf der in 
§ 60 Ziffer 3 bezeichneten Art im ganzen ab, so wird auf Verlangen der Regierung oder 
der zweiten Kammer in einer Gesamtabstimmung mit Durchzählung der in beiden Kammern 
abgegebenen Stimmen darüber beschlossen, ob der Entwurf in der ihm von der zweiten Kammer 
gegebenen Fassung anzunehmen sei.
	        
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