Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

396 XXIV. 
in Betracht kommt, nur nach vorheriger Zustimmung des Gemeinderats (Stadtrats) und 
Bürgerausschusses erlassen und bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern im 
Benehmen mit dem Unterrichtsministerium. 
Vor Erlassung der Beschlüsse soll den in den Gemeinden bestehenden gewerblichen und 
kaufmännischen Organisationen sowohl der Arbeitgeber als der Arbeitnehmer Gelegenheit zur 
Außerung gegeben werden. 82 
Zur teilweisen Bestreitung der durch die Unterhaltung einer gewerblichen oder kauf— 
männischen Fortbildungsschule, Gewerbe= oder Handelsschule erwachsenen Kosten kann die 
Gemeinde innerhalb einer durch Verordnung festzustellenden Grenze Schulgeld erheben. 
Die Festsetzung des Schulgeldes für die einzelnen Schulen erfolgt auf Vorschlag des 
Gemeinderats (Stadtrats) durch den Großherzoglichen Gewerbeschulrat. Durch einen von der 
Staatsbehörde genehmigten Beschluß der Gemeinde kann den Lehr= und Arbeitsherren der zum 
Besuch des gewerblichen und kaufmännischen Fortbildungsunterrichts verpflichteten Arbeiter (Gesellen, 
Gehilfen und Lehrlinge) die Verpflichtung zur Entrichtung des Schulgeldes auferlegt werden. 
Unvermögende sind von der Zahlung des Schulgeldes je nach dem Grade der Unver- 
möglichkeit ganz oder zu bestimmten Teilen zu befreien. 
83. 
Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder 
statutarischen Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 20 Mark und im Unvermögensfalle 
mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. 
84. 
Soweit die bestehenden statutarischen Bestimmungen inhaltlich den Vorschriften dieses 
Gesetzes entsprechen, werden sie mit dem Inkrafttreten desselben ohne weiteres rechtswirksam. 
Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund solcher statutarischen Bestimmungen an 
eine Gemeinde bereits entrichteten Schulgelder können, unbeschadet der durch rechtskräftiges 
Urteil der bürgerlichen oder Verwaltungsgerichte bereits für begründet erklärten Ansprüche, 
nicht zurückgefordert werden. Ebensowenig findet auf Grund der neuen Vorschriften für einen 
vor das Inkrafttreten derselben fallenden Zeitraum eine Nacherhebung von Schulgeldern statt. 
Das Gesetz vom 15. August 1898, den Besuch des gewerblichen und kaufmännischen 
Fortbildungsunterrichts betreffend, und das Gesetz vom 17. Juli 1902, die Abänderung dieses 
Gesetzes betreffend, werden aufgehoben. 
Gegeben zu St. Moritz, den 13. August 1904. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Schwoerer. 
von Dusch.
	        
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