Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

398 XXIV. 
Ankündigungen oder Aupreisungen der in Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Art verbreitet, 
obwohl er nach ihrem Inhalt oder auf ihm behärdlich erteilte Auskunft oder 
Warnung wissen muß, daß sie unter das Verbot der Ziffern 1 bis 4 fallen. 
Ankündigungen in der medizinischen und pharmaceutischen Fachpresse fallen nicht 
unter das Verbot der Ziffern 1 und 2. 
Oi 
(Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.) 
8 85. 
Wer bei übertragbaren, nicht unter § 1 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung 
gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 fallenden Krankheiten 
1. die durch Verordnung vorgeschriebene Anzeige bei der Polizeibehörde unterläßt, 
2. den zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit erlassenen Verordnungen und den 
auf Grund solcher Verordnungen ergangenen bezirks= oder ortspolizeilichen Vor- 
schriften oder den von der Polizeibehörde im einzelnen Fall angeordneten Sperr- 
und Sicherheitsmaßregeln zuwiderhandelt, 
wird in den Fällen unter Ziffer 1 an Geld bis zu 50 Mark, und in den Fällen unter Ziffer 2, 
soweit nicht die Strafbestimmungen des § 327 des Reichsstrafgesetzbuches Anwendung finden, an 
Geld bis zu 100 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
(Schlachtvieh= und Fleischbeschau.) 
8 93. 
Wer den Verordnungen oder den auf Grund solcher Verordnungen erlassenen ortspolizei- 
lichen Vorschriften zuwiderhandelt, welche über die nach dem Reichsgesetz, betreffend die Schlachtvieh- 
und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 und den Ausführungsbestimmungen dazu der landesherrlichen 
Regelung überlassenen Gegenstände ergehen, wird, sofern nicht die §§ 24 und 27 Ziffer 2, 3 und 4 
des erwähnten Reichsgesetzes Platz greifen, an Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. 
(Übertretungen in Bezug auf Leichen= und Begräbnisstätten.) 
8 96. 
Wer den Verordnungen über die Leichenschau, den Transport von Leichen, sowie über 
Begräbnisse und Begräbnisplätze zuwiderhandelt, wird, soweit nicht § 367 Ziffer 1 oder 2 
des Reichsstrafgesetzbuches Platz greift, an Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. 
Wer den ortspolizeilichen Leichen= und Friedhofordnungen zuwiderhandelt, wird an Geld 
bis zu 50 Mark bestraft. 
Artikel 3. 
Als fernere neue Bestimmung wird in das Polizeistrafgesetzbuch eingefügt: 
(Schutz gegen Verunstaltung durch Reklameschilder und dergleichen.) 
8 130. 
An Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft wird bestraft, wer entgegen den Bestimmungen 
einer bezirks- oder ortspolizeilichen Vorschrift oder wer einer Anordnung der Bezirkspolizei—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.