Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

22 IV. 
2,20 m haben, mit einer verschließbaren Tür und mit einem festen, aus Dielen gefertigten 
Fußboden versehen und in der kälteren Jahreszeit heizbar sein. Auf jeden auf der Baustelle 
dauernd beschäftigten Arbeiter soll eine Fläche von wenigstens 0,75 qm entfallen. Baumaterialien 
oder Arbeitsgeschirr sollen in dem Raum nicht gelagert werden. 
Die Baubude muß in reinlichem Zustand gehalten werden. 
Das Bezirksamt kann von der Verpflichtung zur Erstellung einer Baubude befreien, 
wenn hierzu besondere Gründe vorliegen. 
Werden den Arbeitern im Innern des Baues oder in anderen bereits vorhandenen Ge- 
bäuden Aufenthaltsräume zur Verfügung gestellt, so finden auf dieselben die vorstehenden 
Vorschriften für Baubuden sinngemäße Anwendung. 
g 28. 
Bei Tiefbauten soll eine den Vorschriften in § 27 entsprechende Baubude errichtet werden, 
wenn dies nach den vorliegenden Verhältnissen tunlich und für die Arbeiter nötig erscheint. 
Die Errichtung muß erfolgen, wenn dies seitens der Baupolizeibehörde verlangt wird. 
2. Aborte. 
§ 29. 
Auf allen Neu= und größeren Umbaustellen muß vor Inangriffnahme des Baues an 
einer von der Straße abgewendeten und von dieser, sowie der Baubude und den benachbarten 
Gebäuden möglichst entfernten Stelle ein allseitig dicht umschlossener und abgedeckter, mit 
verschließbarer Türe versehener, genügend belichteter Notabort erstellt werden. Sofern nicht 
eine vorschriftsmäßige Abortgrube benützt werden kann, sind die Exkremente in einer trag- 
baren Tonne aufzunehmen. Der Abort muß reinlich gehalten, die Grube oder Tonne recht- 
zeitig entleert werden. Die Oberfläche des Abortinhaltes ist, sofern letzterer nicht regelmäßig 
desinfiziert wird, täglich mit Erde oder mit einem sonstigen geeigneten Streumittel zu bedecken. 
Für je 25 Arbeiter muß ein Abort oder eine besondere Abortabteilung vorhanden sein. 
Wenn Arbeiterinnen auf der Baustelle beschäftigt werden, sind für die Geschlechter getrennte 
Notaborte bereit zu stellen. 
Notaborte müssen jedenfalls solang benützbar bleiben, bis Aborte im Baue selbst den 
Arbeitern zur Verfügung stehen. 
Bei besonders umfangreichen Bauten kann die Erstellung von provisorischen Pissoirs 
angeordnet werden. 
Jede Verunreinigung der Baustellen ist verboten. 
Auf Tiefbauten finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung. 
g 30. 
Die Vorschriften der §§ 27 und 29 finden auch auf alle Arten von Bauhöfen und 
Werkplätzen Anwendung.
	        
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