Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

404 XXV. 
Erster Nachtrag 
zu dem 
Verzeichnis der den Militäranwärtern im badischen Staatsdienst vorbehaltenen Stellen. 
Anumerkung: I. Die in dem Verzeichnis aufgeführten Stellen sind den Militäranwärtern ausschließlich vor- 
behalien, sofern bei den einzelnen etwas anderes nicht ausdrücklich bemerkt ist. 
2. Diejenigen Stellen, welche den Militäranwärtern vorbehalten, aber denselben nur im Wege des 
Aufrückens beziehungsweise der Beförderung zugänglich sind, sind mit einem “ bezeichnet. 
3. Für die mit #f bezeichneten Stellen ist die Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen. 
  
Angabe bei den für Bezeichuung der Behörden, 
Wichtäramwäruer nicht han kühiche 4 Bewerbun 8 
; ausschließli estimmten zu richten sind, wenn es nicht 
Bezeichnung der Stellen. Stellen, in welchem Um- die Behörde selbst ist, bei Bemerkungen. 
fange dieselben vorbehalten welcher die Anstellung ge- 
sind wünscht wird. 
  
  
  
  
I. Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
2. Eisenbahnverwaltung. 
Die Ziffer 9 erhält folgende 
Fassung: 
9. Schaffner (auch Bahnsteig- wie bisher. 
schaffner und Güterschaffner), 
II. Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
Bei Ziffer 12 
„Oberpedelle, Pedelle, Kanzlei-, 
Kassen-, Bibliothek-, Instituts- 
und Hausdiener der Hoch- 
schulen“ 
ist in Spalte 3 statt „Ministerium der 
Justiz, des Kultus 
und Unterrichts“ 
zu setzen: 
Senate der Universi- 
täten Heidelberg u. 
Freiburg sowie der 
Technischen Hoch- 
schule in Karlsruhe. 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.