Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

406 XXV. 
vom Amtsgerichtsbezirk Mosbach 
den Grundbuchbezirk Robern, 
vom Amtsgerichtsbezirk Tauberbischofsheim 
den Grundbuchbezirk Kützbrunn 
ist das Grundbuch mit dem 1. Oktober 1904 als angelegt anzusehen. 
Karlsruhe, den 6. September 1904. , 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
In Vertretung: 
Hübsch. Dr. Fecht. 
Verordnung. 
(Vom 29. August 1904.) 
Die Gebühren für Verhaftungen und Begleitung Verhafteter betreffend. 
§ 3 der Verordnung, die Gebühren für Verhaftungen und Begleitung Verhafteter 
betreffend, in der Fassung der Bekanutmachung vom 20. Januar 1892 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 22) erhält als Absatz 2 folgenden Zusatz: 
Angehörige der staatlichen Schutzmannschaft erhalten in den Fällen der §§ 1 und 2 
anstatt der daselbst genannten Gebühren eine der geordneten Diät entsprechende, nach Maß- 
gabe der in Absatz 1 genannten landesherrlichen Verordnung zu berechnende Tagesgebühr. 
Karlsruhe, den 29. August 1904. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, Großherzogliches Ministerium des Innern. 
des Kultus und Unterrichts. Schenkel. 
von Dusch. Göt 
0B. 
Bekanntmachung. 
(Vom 1. September 1904.) 
Postsendungen der Staatsbehörden betreffend. 
Unter Bezugnahme auf § 15 der Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums der 
Finanzen vom 21. Mai 1885, „die Postsendungen der Staatsbehörden betreffend“ (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 223), und in Ergänzung des dieser als Anlage 5 beigegebenen 
Verzeichnisses werden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.