406 XXV.
vom Amtsgerichtsbezirk Mosbach
den Grundbuchbezirk Robern,
vom Amtsgerichtsbezirk Tauberbischofsheim
den Grundbuchbezirk Kützbrunn
ist das Grundbuch mit dem 1. Oktober 1904 als angelegt anzusehen.
Karlsruhe, den 6. September 1904. ,
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
In Vertretung:
Hübsch. Dr. Fecht.
Verordnung.
(Vom 29. August 1904.)
Die Gebühren für Verhaftungen und Begleitung Verhafteter betreffend.
§ 3 der Verordnung, die Gebühren für Verhaftungen und Begleitung Verhafteter
betreffend, in der Fassung der Bekanutmachung vom 20. Januar 1892 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 22) erhält als Absatz 2 folgenden Zusatz:
Angehörige der staatlichen Schutzmannschaft erhalten in den Fällen der §§ 1 und 2
anstatt der daselbst genannten Gebühren eine der geordneten Diät entsprechende, nach Maß-
gabe der in Absatz 1 genannten landesherrlichen Verordnung zu berechnende Tagesgebühr.
Karlsruhe, den 29. August 1904.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, Großherzogliches Ministerium des Innern.
des Kultus und Unterrichts. Schenkel.
von Dusch. Göt
0B.
Bekanntmachung.
(Vom 1. September 1904.)
Postsendungen der Staatsbehörden betreffend.
Unter Bezugnahme auf § 15 der Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums der
Finanzen vom 21. Mai 1885, „die Postsendungen der Staatsbehörden betreffend“ (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 223), und in Ergänzung des dieser als Anlage 5 beigegebenen
Verzeichnisses werden