Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

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XXV. 
„Zur Ausstellung u. s. w. der Quittungskarten für solche Personen, welche sich 
dauernd im Ausland aufhalten und dort gemäß § 145 Absatz 1 des Invaliden= 
versicherungsgesetzes die Versicherung freiwillig fortsetzen, sind alle Ortspolizeibehörden 
innerhalb des Bezirks derjenigen Versicherungsanstalt verpflichtet, deren Name auf der 
ersten Quittungskarte angegeben ist. Hat der Versicherte eine im Inlande lebende 
Person mit der Beitragsentrichtung und dem Umtausche der Quittungskarten beauftragt, 
so ist auch die für den Wohnsitz dieses Beauftragten zuständige Ortspolizeibehörde zur 
Ausstellung u. s. w. der Quittungskarten verpflichtet.“ 
Karlsruhe, den 7. September 1904. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Dr. Sander. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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