Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

416 XXVII. 
3 Monate nach ihrer Bereitung benutzt werden. Die Lösung ist innerhalb 24 Stunden 
zu verwenden. Anstatt des Bepinselns kann auch eine Bespritzung mit einem geeigneten 
Desinfektionsapparat erfolgen. 
3. Die verschärfte Desinfektion (Absatz 2 unter b) ist in der Regel nur auf Anordnung 
des zuständigen Bezirksamtes, ohne solche Anordnung jedoch auch dann vorzunehmen, wenn 
die Wagen zur Beförderung von Klauenvieh aus verseuchten Gegenden, das heißt von solchen 
Stationen, in deren Umkreise von 20 Kilometer die Maul= und Klauenseuche herrscht oder 
noch nicht für erloschen erklärt worden ist, gedient haben, oder wenn die Bahnbeamten von 
Umständen Kenntnis erlangen, die es zweifellos machen, daß eine Infektion des Wagens durch 
Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche, Maul= und Klauenseuche, Rotz, 
Rotlauf der Schweine oder Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) vorliegt, oder die den 
dringenden Verdacht einer solchen Infektion begründen. Dem Ministerium des Innern bleibt 
vorbehalten, die verschärfte Desinfektion auch in andern Fällen anzuordnen, wenn es zur 
Verhütung der Verschleppung der bezeichneten Seuchen für unerläßlich erachtet wird. 
4. Wenn Wagen mit einer inneren Verschalung der verschärften Desinfektion zu unter- 
werfen sind, ist die Verschalung abzunehmen und ebenso wie der Wagen zu reinigen und zu 
desinfizieren. 
5. Bei gepolsterten Wagen ist die Polsterung, die entfernbar sein muß, in ausreichender 
Weise zu reinigen. Hat eine Infektion des Wagens durch eine der im Absatz 2 unter 
genannten Seuchen stattgefunden, oder liegt der dringende Verdacht einer solchen Infektion 
vor, so muß die Polsterung verbrannt werden. Der Wagen selbst ist in der in den Absätzen 1 
bis 3 angegebenen Weise zu behandeln. Ausländische Wagen, deren Polsterung nicht entfernbar 
ist, dürfen im Inlande nicht wieder beladen werden. 
6. Bei Wagen, die zur Beförderung von einzelnen Stücken Kleinvieh in Kisten oder 
Käfigen gedient haben und nicht durch Streu, Futter, Auswurfstoffe u. s. w. verunreinigt 
wurden, gilt, vorbehaltlich der Festsetzungen im Absatz 2 unter b und im Absatz 3, eine 
Waschung der Wände, des Fußbodens und der Decke mit heißem Wasser als ausreichende 
Desinrfektion. 
86. 
1. In gleicher Weise wie die Wagen sind die bei der Verladung und Beförderung der 
Tiere zum Füttern, Tränken, Befestigen oder zu sonstigen Zwecken benutzten Gerätschaften 
der Eisenbahnverwaltungen zu reinigen und zu desinfizieren. 
2. Die beweglichen Rampen und Einladebrücken der Eisenbahnverwaltungen müssen bei 
Benutzung zur Viehverladung täglich mindestens einmal nach den Vorschriften im § 5 gereinigt 
und desinfiziert werden. Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, eine häufigere 
Desinfektion anzuordnen. 
87. 
1. Die festen Rampen, die Vieh-Ein= und Ausladeplätze und die Viehhöfe (Buchten, 
Bansen u. s. w.) der Eisenbahnverwaltungen sind stets von Streu, Dünger u. s. w. gesäubert
	        
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