420 XXVIII.
Bekanntmachung.
(Bom 12. Oktober 1904.)
Die Kosten der Rechtshilse unter den Behörden verschiedener Bundesstaaten betreffend.
Zwischen den Regierungen sämtlicher Bundesstaaten ist folgende Vereinbarung bezüglich
der Kosten der Rechtshilfe unter den Behörden verschiedener Bundesstaaten getroffen worden:
I. Für sämtliche Angelegenheiten der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich
der Grundbuchsachen gelten im Falle der Rechtshilfe unter den Behörden verschiedener Bundes-
staaten folgende Grundsätze:
1. Für die Erledigung der Ersuchen um Rechtshilfe werden Gebühren nicht erhoben.
2. Die baren Auslagen, welche durch eine Ablieferung oder Strafvollstreckung entstehen,
werden der ersuchten Behörde von der ersuchenden erstattet.
Im übrigen werden die durch die Erledigung der Ersuchen um Rechtshilfe erwach-
senden Auslagen nicht erstattet. Der Betrag dieser Auslagen wird der ersuchenden
Behörde mitgeteilt. Das Recht der ersuchenden Behörde, die Auslagen von der
zahlungspflichtigen Partei einzuziehen, bleibt unberührt.
3 Soweit die Tätigkeit der ersuchten Behörde über den Gegenstand des bei der ersuchen-
den Behörde anhängigen Verfahrens hinausgeht, bleibt das Recht der ersuchten Behörde,
Kosten von der zahlungspflichtigen Partei zu erheben, unberührt.
II. Die vorstehenden Grundsätze gelten für die durch Reichsgesetz den Gerichten über-
tragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Grundbuchsachen auch dann,
wenn dafür nach den in Betracht kommenden Landesgesetzen andere als gerichtliche Behörden
zuständig sind. Im übrigen finden sie auf diejenigen Sachen, für welche die Zuständigkeit
landesrechtlich geregelt ist, nur Anwendung, wenn die Sachen gemäß den Gesetzen des Staates,
von dem das Ersuchen ausgeht, vor die Gerichte gehören. Voraussetzung ihrer Anwendung
in allen Fällen ist, daß die Erledigung des Ersuchens durch eine gerichtliche Behörde erfolgt
III. Auf Anträge und Erklärungen, die gemäß § 11 des Reichsgesetzes über die Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Protokoll eines Gerichtsschreibers in Angelegen-
heiten erfolgen, für welche die Behörden eines anderen Bundesstaates zuständig sind, finden
die vorstehenden Grundsätze entsprechende Anwendung.
IV. Als Bundesstaat im Sinne der vorstehenden Grundsätze gilt auch das Reichsland
Elsaß-Lothringen.
Da nach diesen in Zukunft maßgebenden Grundsätzen eine Erstattung der durch die Ver-
nehmung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht mehr stattfindet, ist nunmehr nach
den Bestimmungen des Erlasses vom 20. Juli 1900 Nr. 22 183 über das Verfahren bei der
Zuziehung von Sachverständigen, welche in einem anderen Bundesstaate wohnhaft sind, in
streitigen Civilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das gleiche Ver-