Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXVIII. 421 
fahren wie in Strafsachen auch dann zu beobachten, wenn der Kostenbetrag durch Vorschuß 
gedeckt oder als zweifelsfrei anzunehmen ist, daß demnächst die Einziehung der Kosten von der 
zahlungspflichtigen Partei (Absatz 3 des § 165 G.V.G.) erfolgen werde. 
Karlsruhe, den 12. Oktober 1904. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. 
— Dr. Bartning. 
Bekanntmachung. 
(Vom 15. Oktober 1904) 
Die Prüfungsordnung für Apotheker betreffend. 
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Mai d. J., die Prüfungs- 
ordnung für Apotheker betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XIII Seite 78), wird 
bestimmt: 
Der Sitz der Prüfungskommission für die pharmaceutische Vorprüfung ist Karlsruhe. 
Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bei dem Ministerium des Innern einzu- 
reichen. 
Karlsruhe, den 15. Oktober 1904. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
! Schmidt. 
Bekanntmachung. 
(Vom 18. Oktober 1904.) 
Die Satzungen der Landesversicherungsanstalt Baden betreffend. 
Nachstehend bringen wir den in der Sitzung des Ausschusses der Landesversicherungs- 
anstalt Baden vom 3. Oktober d. J. beschlossenen und von Großherzoglichem Landesversicherungs- 
amt unter dem 11. d. M. genehmigten Zusatz zu § 12 der Satzungen der Landesversicherungs- 
anstalt Baden (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1899 Seite 787 ff.) zur öffentlichen Kenntnis: 
„Ausnahmsweise kann in Fällen, die nach übereinstimmender Ansicht des Vor- 
sitzenden des Vorstands und der beiden Vorsitzenden des Ausschusses eilig sind, die 
aber einer mündlichen Beratung nicht bedürfen, die Abstimmung des Ausschusses 
schriftlich erfolgen, sofern von keiner Seite Widerspruch erhoben wird."“ 
Karlsruhe, den 18. Oktober 1904. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
E. Muser.
	        
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