Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

424 XXIX. 
84. 
Kürnbach bildet mit der Gemarkung der seitherigen Kondominatsgemeinde eine Land— 
gemeinde im Sinne der Gemeindeordnung. Das Bürgerrecht in der Gemeinde Kürnbach 
steht denjenigen zu, welche am 31. Dezember 1904 in der Kondominatsgemeinde Kürnbach 
das badische oder hessische Gemeindebürgerrecht besitzen. Der Gemeinde Kürnbach kommt als 
Gemeindevermögen dasjenige Vermögen zu, welches am 31. Dezember 1904 der seitherigen 
Kondominatsgemeinde und den besonderen Gemeinschaften der badischen und der hessischen 
Bürger als Gemeindevermögen gehört hat. 
An den bestehenden Rechtsverhältnissen in Bezug auf Allmendgenuß wird weder durch 
dieses Gesetz noch durch den Staatsvertrag etwas geändert. 
Der vor dem 1. Jannar 1905 in der Kondominatsgemeinde Kürnbach zugebrachte Auf- 
enthalt wird in öffentlich-rechtlicher Hinsicht so behandelt, wie wenn schon damals Kürnbach 
eine Gemeinde im Sinne der badischen Gemeindeordnung gewesen wäre. 
86. 
Bis zur Einführung der Gesetze über die direkte Besteuerung hat die Gemeinde Kürnbach 
eine fixierte jährliche Steuer von 745 Mark zu entrichten. 
Der Verlust, welcher durch die gemäß Artikel 5 des Staatsvertrags dem Großherzoglich 
Hessischen Haus- und Familieneigentum auf Gemarkung Kürnbach eingeräumte Steuerfreiheit 
für die Gemeinde erwächst, wird ihr von dem Zeitpunkte an, mit welchem in Kürnbach 
Gemeindeumlagen nach Maßgabe der badischen Gemeindeordnung erhoben werden, und insolange 
jene Steuerfreiheit andauert, von der badischen Staatskasse alljährlich ersetzt. 
86. 
Die zur Vorbereitung des Übergangs auf 1. Januar 1905 erforderlichen Anordnungen 
können alsbald nach erfolgter Ratifikation des Staatsvertrags über die Auflösung des Kon- 
dominats getroffen werden. 
87. 
Der Vollzug dieses Gesetzes liegt jedem Ministerium für seinen Geschäftskreis ob. 
Gegeben zu Schloß Baden, den 28. Oktober 1904. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Hardeck. 
von Brauer.
	        
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