424 XXIX.
84.
Kürnbach bildet mit der Gemarkung der seitherigen Kondominatsgemeinde eine Land—
gemeinde im Sinne der Gemeindeordnung. Das Bürgerrecht in der Gemeinde Kürnbach
steht denjenigen zu, welche am 31. Dezember 1904 in der Kondominatsgemeinde Kürnbach
das badische oder hessische Gemeindebürgerrecht besitzen. Der Gemeinde Kürnbach kommt als
Gemeindevermögen dasjenige Vermögen zu, welches am 31. Dezember 1904 der seitherigen
Kondominatsgemeinde und den besonderen Gemeinschaften der badischen und der hessischen
Bürger als Gemeindevermögen gehört hat.
An den bestehenden Rechtsverhältnissen in Bezug auf Allmendgenuß wird weder durch
dieses Gesetz noch durch den Staatsvertrag etwas geändert.
Der vor dem 1. Jannar 1905 in der Kondominatsgemeinde Kürnbach zugebrachte Auf-
enthalt wird in öffentlich-rechtlicher Hinsicht so behandelt, wie wenn schon damals Kürnbach
eine Gemeinde im Sinne der badischen Gemeindeordnung gewesen wäre.
86.
Bis zur Einführung der Gesetze über die direkte Besteuerung hat die Gemeinde Kürnbach
eine fixierte jährliche Steuer von 745 Mark zu entrichten.
Der Verlust, welcher durch die gemäß Artikel 5 des Staatsvertrags dem Großherzoglich
Hessischen Haus- und Familieneigentum auf Gemarkung Kürnbach eingeräumte Steuerfreiheit
für die Gemeinde erwächst, wird ihr von dem Zeitpunkte an, mit welchem in Kürnbach
Gemeindeumlagen nach Maßgabe der badischen Gemeindeordnung erhoben werden, und insolange
jene Steuerfreiheit andauert, von der badischen Staatskasse alljährlich ersetzt.
86.
Die zur Vorbereitung des Übergangs auf 1. Januar 1905 erforderlichen Anordnungen
können alsbald nach erfolgter Ratifikation des Staatsvertrags über die Auflösung des Kon-
dominats getroffen werden.
87.
Der Vollzug dieses Gesetzes liegt jedem Ministerium für seinen Geschäftskreis ob.
Gegeben zu Schloß Baden, den 28. Oktober 1904.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Hardeck.
von Brauer.