Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

Nr. XXX. 431 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 22. November 1904. 
Juhalt. 
Bekanntmachungen und Verordnungen: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und 
Unterrichts: die Aufnahme in den staatlichen Dienst betreffend; des Ministeriums des Innern: die Ausübung 
der Heilkunde durch nicht approbierte Personen betreffend; des Ministeriums des Innern und des Ministeriums 
der Finanzen: die Warenhaussteuer und die Gemeindebestenerung außerbadischer Beamten betreffend; des Mini- 
steriums des Innern: die Erteilung der Rheinschifferpatente betreffend; die Gemeindestenern und den Almendgenuß 
betreffend. 
Berichtigung. 
Den Preis des Gesetzes= und Verordnungsblattes für das Jahr 1905 betreffend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 5. November 1904.) 
Die Aufnahme in den staatlichen Dienst betreffend. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Entschließung 
vom 28. Oktober d. J. gnädigst geruht, zu bestimmen, daß die Stellen der Hilfsdiener an 
den Kunstgewerbeschulen in das Verzeichnis der Anlage A ll Ziffer 3 der Verordnung vom 
7. Februar 1890, die Aufnahme in den staatlichen Dienst betreffend, aufgenommen werden. 
Dies wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Karlsruhe, den 5. November 1904. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. 
Dr. Arnold. 
Verordnung. 
(Vom 7. November 1901.) 
Die Ausübung der Heilkunde durch nicht approbierte Personen betreffend. 
Auf Grund des § 81 des Polizeistrafgesetzbuches (in der durch das Gesetz vom 20. August 1904, 
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 397, bewirkten Fassung) wird verordnet, was folgt: 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1904 63
	        
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