Nr. XXXII. L
Gelsetzes- und Verordnungo-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 21. Dezember 1904.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: das Versendungswesen der Staatsbehörden betreffend;
des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten: die
Ablösung der Postrortos betreffend.
Verordnung.
(Vom 7. Dezember 1904.)
Das Versendungswesen der Staatsbehörden betreffend.
Mit höchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium wird, unter Auf-
hebung der Verordnung vom 21. Mai 1885, die Postsendungen der Staatsbehörden betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 223), und in Zusammenfassung, teilweiser Anderung
und Ergänzung der Bestimmungen über die Behandlung der Sendungen der Staatsbehörden
mit Wirkung vom 1. Januar 1905 verordnet, was folgt:
1. Vostsendungen.
81.
(1) Zu Sendungen an answärtige Empfänger haben sich die Großherzoglichen Staats-Einleitung:
behörden und Einzelbeamten") der Postanstalten zu bedienen, soweit nicht nach § 20 Ziffer 7 Benütung der
und § 28 die Verkehrseinrichtungen der Eisenbahnen benützt werden können; (vergleiche auch Postanfal.
§§ 1, 1a, 2 und ## des Reichsgesetzes vom 28. Oktober 1871 in der Fassung vom
20. Dezember 1899, Reichsgesetzblatt von 1871 Seite 347 und von 1899 Seite 715).
(2) Im Ortsbestellbezirk hat die Zustellung durch die Amtsdiener zu erfolgen, sofern
nicht mit Rücksicht auf besondere örtliche oder dienstliche Verhältnisse die Benutzung der Post-
anstalt, sei es zu frankierter oder unfrankierter Zustellung durch das zuständige Ministerium
oder mit dessen Ermächtigung durch die vorgesetzte Mittelstelle ausdrücklich gestattet ist.
1. Abschnitt. Unterscheidung der Postsendungen.
82.
(1) Alle Postsendungen der Großherzoglichen Behörden, soweit sie nicht nach den Be= 1. Portofreie
stimmungen des Reichsgesetzes vom 5. Juni 1869 (Gesetzes= und Verordnungsblatt von 1871 F d do
— — ichtige
*) Auch in den folgenden Bestimmungen dieser Verordnung sind unter den Staatsbehörden die Einzelbeamten Sendungen
mit inbegriffen; als Einzelbeamten im Sinne dieser Verordnung gelten nur die einzeln stehenden, eine Behörde vertretenden
Beamten.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904. 65