Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXXII. 455 
das Rückerhebungsverzeichnis abgesehen werden, vorausgesetzt, daß durch einstweilige ander- 
weitige Aufzeichnung die spätere Rückerhebung gesichert ist. 
(3) Bezüglich derjenigen Sendungen, für die das Porto durch Entrichtung der Bausch- 
summe (§ 12 a) ausgelegt wird, ist das für die einzelne Sendung entfallende und wieder 
einzuziehende Porto in derselben Weise und mit der gleichen Gewissenhaftigkeit aufzuzeichnen, 
als wenn die Portobauschsumme nicht bestände. 
(4) Sind Sendungen, für die das Porto rückzuerheben ist, mit anderen, bei denen das 
nicht der Fall ist, zusammengepackt, so ist der Portobetrag (durch Verwiegung oder Gewichts- 
abschätzung) festzustellen, den die einzelue ersatzpflichtige Sendung bei getrennter Verpackung 
verursachen würde. 
3. Abschnitt. Verfahren bei Aufgabe und Empfang von Postsendungen. 
§ 12. 
(1) Die Frankierung der von den badischen Staatsbehörden abgelassenen Sendungen 1. Form der 
geschieht entweder Froantiernng 
a. in Form der Entrichtung einer Portobauschsumme an die Reichspostkasse oder abgehenden 
b. in der allgemein üblichen Weise durch Verwendung von Postwertzeichen. Sendungen. 
(2) Inwieweit die erstere Frankierungsform zur Anwendung kommt, ist durch besondere 
Verordnung bestimmt. 
13. 
Soweit die Frankierung mit Postwertzeichen erfolgt (§ 12 Absatz 10), ist das nach-2. Frankierung 
stehende Verfahren einzuhalten: NMnun 
1. Die erforderlichen Postwertzeichen werden entweder 
a. im Vorrat aus den für Bestreitung der sachlichen Amtsunkosten zur Verfügung 
stehenden Mitteln oder aus sonstigen Dienstgeldern oder in Ermangelung von 
solchen aus Privatmitteln zum voraus angeschafft oder 
b. bei jeder Posteinlieferung gegen Stundung des Wertbetrags bei den Postanstalten 
entnommen. 
Ob eine Behörde sich des einen oder andern dieser beiden Verfahren zu bedienen hat, 
bestimmt die obere Verwaltungsbehörde. 
2. Uber die Verwendung der zum voraus angekauften Postwertzeichen (Ziffer 1 a) führt 
die absendende Behörde, sofern nicht für einzelne von ihnen von der vorgesetzten Behörde etwas 
Anderes angeordnet wird, ein Portobuch nach der Anlage 2 und den Vorschriften des § 18. — 
Diese Sendungen werden zur Post in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Mit 
wirkung der Postanstalt aufgeliefert, wenn diese nicht, wie z. B. bei Postanweisungen, ohnehin 
erforderlich ist. 
Soll die Stundung der Portobeträge (Ziffer 10) erfolgen, so wird zur Aufzeichnung 
der zu frankierenden Sendungen ebenfalls die Anlage 2 unter der Bezeichuung „Porto- 
stundungsbuch“ benützt.
	        
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