2. Entrichtung
er
Gebühren.
1. Benützung
Eisenbahn.
2. Enlrichtung,
Stundung,
462 XXXII.
8 27.
(1) Soweit die Gebühren vorher sich feststellen lassen, sind sie vierteljährlich zum voraus
von den verrechnenden Kassen ohne besondere Anweisung zu entrichten.
(2) Die übrigen Gebühren werden in der Regel sofort bei der die Gebührenerhebung
begründenden Handlung fällig und werden von der Telegraphenanstalt unter Aushändigung
der Quittung, die statt der Namensunterschrift mit Tagesstempel versehen ist, bei den das
Fernsprechnetz benützenden Behörden eingezogen. Diese haben sich die Auslagen hierfür in ähnlicher
Weise, wie dies für die Telegraphengebühren bestimmt ist (§ 25 Absatz 1), von der zuständigen
Staatskasse ersetzen zu lassen.
(3) Sofern diese Gebühren (Absatz 2) gestundet werden, sind über die einzelnen Gespräche
geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mit der Rechnung der Telegraphenanstalt überein-
stimmen müssen. Im übrigen ist nach § 25 Absatz 5 zu verfahren.
(4) Für Benützung des behördlichen Telephons durch Dritte oder durch Beamte in Privat-
angelegenheiten sind für den Fall der Erhebung von Gesprächsgebühren diese zu ersetzen.
III. Bahnsendungen.
8 28.
(1) Wo nach den örtlichen Verhältnissen die Verkehrseinrichtungen der Eisenbahnen zur
Beförderung der Sendungen als Expreßgut, Eilgut oder Frachtgut ohne Schwierigkeiten benützt
werden können, haben sich die Behörden dieser Beförderungsanstalt zu bedienen. Den Eisen-
bahnsendungen dürfen nur solche unverschlossene Schriftstücke (Entschließungen, Begleitschreiben
und dergleichen) beigefügt werden, die den Inhalt der Sendung betreffen.
(2) Bleiben die Versendungskosten der Staatskasse nicht zur Last, sondern sind sie von
einem Dritten zu ersetzen, so ist die billigste Versendungsweise zu wählen.
g 209.
(1) Die Expreßgutsendungen sind bei ihrer Aufgabe zu frankieren.
(2) Die Kosten für die Expreßgutbeförderung (Fracht= und Zustellgebühr) werden von den
nweisung Bahnstellen gestundet und in einem jahrweise zu führenden Bahnstundungsbuch nach anliegendem
und
Verrechuung Muster 6 verzeichnet. Die Gebührenbeträge werden durch die Bahnannahmebeamten eingetragen.
der
-
Fe
Das Bahnstundungsbuch ist alljährlich auf 1. Dezember unter Feststellung des Jahresaufwands
abzuschließen und der verrechnenden Kasse zum Anschluß an die Rechnung zu übersenden.
(3) Für die Anweisung, Zahlung, Verrechnung und die Rückerhebung finden die Vorschriften
der 88 9, 10, 11 und 19 sinngemäße Anwendung.
(4) Die obengeuannten Vorschriften gelten auch für diejenigen Expreßgutgebühren, die aus
besonderen Gründen aus den in § 13 Ziffer La erwähnten Mitteln vorschüßlich bestritten
werden, sowie für die Auslagen für sonstige Bahnsendungen. Den Zahlungsaufforderungen
sind, sofern nicht für einzelne Behörden etwas Anderes bestimmt wird, in ersterem Falle ein
unter Benützung des Musters 6 gefertigtes Verzeichnis, im letzteren Falle die Frachtbriefe
anzuschließen.
Karlsruhe, den 7. Dezember 1904.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Becker. Großkopf.