Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

2. Entrichtung 
er 
Gebühren. 
1. Benützung 
Eisenbahn. 
2. Enlrichtung, 
Stundung, 
462 XXXII. 
8 27. 
(1) Soweit die Gebühren vorher sich feststellen lassen, sind sie vierteljährlich zum voraus 
von den verrechnenden Kassen ohne besondere Anweisung zu entrichten. 
(2) Die übrigen Gebühren werden in der Regel sofort bei der die Gebührenerhebung 
begründenden Handlung fällig und werden von der Telegraphenanstalt unter Aushändigung 
der Quittung, die statt der Namensunterschrift mit Tagesstempel versehen ist, bei den das 
Fernsprechnetz benützenden Behörden eingezogen. Diese haben sich die Auslagen hierfür in ähnlicher 
Weise, wie dies für die Telegraphengebühren bestimmt ist (§ 25 Absatz 1), von der zuständigen 
Staatskasse ersetzen zu lassen. 
(3) Sofern diese Gebühren (Absatz 2) gestundet werden, sind über die einzelnen Gespräche 
geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mit der Rechnung der Telegraphenanstalt überein- 
stimmen müssen. Im übrigen ist nach § 25 Absatz 5 zu verfahren. 
(4) Für Benützung des behördlichen Telephons durch Dritte oder durch Beamte in Privat- 
angelegenheiten sind für den Fall der Erhebung von Gesprächsgebühren diese zu ersetzen. 
III. Bahnsendungen. 
8 28. 
(1) Wo nach den örtlichen Verhältnissen die Verkehrseinrichtungen der Eisenbahnen zur 
Beförderung der Sendungen als Expreßgut, Eilgut oder Frachtgut ohne Schwierigkeiten benützt 
werden können, haben sich die Behörden dieser Beförderungsanstalt zu bedienen. Den Eisen- 
bahnsendungen dürfen nur solche unverschlossene Schriftstücke (Entschließungen, Begleitschreiben 
und dergleichen) beigefügt werden, die den Inhalt der Sendung betreffen. 
(2) Bleiben die Versendungskosten der Staatskasse nicht zur Last, sondern sind sie von 
einem Dritten zu ersetzen, so ist die billigste Versendungsweise zu wählen. 
g 209. 
(1) Die Expreßgutsendungen sind bei ihrer Aufgabe zu frankieren. 
(2) Die Kosten für die Expreßgutbeförderung (Fracht= und Zustellgebühr) werden von den 
nweisung Bahnstellen gestundet und in einem jahrweise zu führenden Bahnstundungsbuch nach anliegendem 
und 
Verrechuung Muster 6 verzeichnet. Die Gebührenbeträge werden durch die Bahnannahmebeamten eingetragen. 
der 
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Das Bahnstundungsbuch ist alljährlich auf 1. Dezember unter Feststellung des Jahresaufwands 
abzuschließen und der verrechnenden Kasse zum Anschluß an die Rechnung zu übersenden. 
(3) Für die Anweisung, Zahlung, Verrechnung und die Rückerhebung finden die Vorschriften 
der 88 9, 10, 11 und 19 sinngemäße Anwendung. 
(4) Die obengeuannten Vorschriften gelten auch für diejenigen Expreßgutgebühren, die aus 
besonderen Gründen aus den in § 13 Ziffer La erwähnten Mitteln vorschüßlich bestritten 
werden, sowie für die Auslagen für sonstige Bahnsendungen. Den Zahlungsaufforderungen 
sind, sofern nicht für einzelne Behörden etwas Anderes bestimmt wird, in ersterem Falle ein 
unter Benützung des Musters 6 gefertigtes Verzeichnis, im letzteren Falle die Frachtbriefe 
anzuschließen. 
Karlsruhe, den 7. Dezember 1904. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Becker. Großkopf.
	        
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