Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXXII. 463 
Anlage 1 
(zu 8 2). 
Regulativ über die Portofreiheiten. 
Vom 15. Dezember 1869. 
A. Portofreiheiten für Sendungen innerhalb des Deutschen Reichs, jedoch mit Ausschluß des inneren 
Postverkehrs von Bayern und Württemberg. 
Artikel 1. 
Die regierenden Fürsten in den Staaten des Deutschen Reichs, sowie die Gemahlinnen 
und Witwen dieser Fürsten genießen in persönlichen Angelegenheiten und in Angelegenheiten 
Allerhöchstihrer Vermögensverwaltung innerhalb des Deutschen Reichs unbeschränkte Porto- 
und Gebührenfreiheit für abgehende und ankommende Postsendungen. 
Diese Portofreiheit bezieht sich nicht allein auf diejenigen Sendungen, welche von den 
Allerhöchsten Herrschaften persönlich abgesandt werden oder unter Allerhöchstderen persönlicher 
Adresse eingehen, sondern auch auf solche Sendungen, welche die Hausministerien (beziehungs- 
weise die mit den betreffenden Geschäften beauftragten obersten Stellen), die denselben nach- 
geordneten Verwaltungen, ferner die Hofstaaten, die Adjutantur, das Civil= und das Militär- 
kabinett, sowie die sonstigen mit diesen Sendungen betrauten Dienststellen in Angelegenheiten 
der Allerhöchsten Herrschaften ablassen oder empfangen. 
Die desfallsigen Sendungen, soweit sie von den Hausministerien, den gedachten Verwaltungen, 
den Hofstaaten u. s. w. abgelassen werden, müssen, um von den Postanstalten als portofrei 
erkaunt werden zu können, mit dem Dienstsiegel und mit der Bezeichnung: „Königliche 
Angelegenheit“, „Großherzogliche Angelegenheit“ u. s. w. oder „Ililitaria“ versehen sein. 
Artikel 2. 
In reinen Reichsdienst-Angelegenheiten werden Postsendungen aller Art innerhalb des 
Deutschen Reichs portofrei befördert, wenn die Sendungen von einer Reichsbehörde abgeschickt 
oder an eine Reichsbehörde gerichtet sind.)) Den Reichsbehörden werden diejenigen einzelnen 
Beamten, welche eine solche Behörde vertreten, gleich geachtet. 
  
*) Den von der Reichshauptkasse, dem Reichsbankdirektorium und den Reichsbankanstalten ausgehenden oder an diese 
Behörden gerichteten Sendungen in reinen Reichsdienst-Angelegeunheiten steht die Portofreiheit zu. Dagegen 
unterliegen diejenigen Sendungen, welche sich auf den Geschäftsbetrieb der Reichsbank beziehen, der Portozahlung- 
In Strafregistersachen haben Mitteilungen über rechtskräftige Verurteilungen, welche von den Strafvollstreckungsbehörden 
oder den Beamten der Staatsanwaltschaft und den Landespolizeibehörden an das Reichsinstizamt ergehen, und ebenso vom 
Reichsjustizamt an öffentliche Behörden gerichtete Anskunftsschreiben über den Inhalt des beim Reichsjustizamte geführten 
Registers als reine Reichsdienst-Angelegenheiten Anspruch auf Portofreiheit. Dagegen sind derartige Mitteilungen der Straf- 
vollstreckungsbehörden oder der Beamten der Staatsanwaltschaft sowie der Landespolizeibehörden an die zu Registerbehörden 
bestimmten Behörden der Bundesstaalen, ferner Mitteilungen 2c. der Registerbehörden der Bundesstaaten an andere Landes- 
behörden und ebenso Anfragen der Landesbehörden an das Reichsjustizamt über den Inhalt des dort geführten Registers 
portopflichtig.
	        
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