464 XXXII.
Zur Anerkennung dieser Portofreiheit durch die Postanstalten ist erforderlich, daß die
Sendungen
a. mit amtlichem Siegel oder Stempel“) und
b. in der Aufschrift mit dem Portofreiheitsvermerk „Militaria“, „Marinesache“, „Post-
sache“, „Telegraphensache“, „Zollvereinssache“ und in allen übrigen Fällen mit dem
Portofreiheitsvermerk „Reichsdienstsache“
versehen sind.
Von dem Erfordernis eines amtlichen Siegels oder Stempels (zu a) ist nur dann abzusehen,
wenn der Absender ein unmittelbarer Reichs= oder Staatsbeamter oder eine aktive Militärperson
ist, sich nicht im Besitze eines amtlichen Siegels oder Stempels befindet und unter dem Porto-
freiheitsvermerk „die Ermangelung eines Dienstsiegels“ mit Unterschrift des Namens und
Beisetzung der Amtseigenschaft bescheinigt.“)
Das Gewicht einer portofreien Sendung in Brief= oder ähnlicher Form soll in der Regel
über 250 Gramm rnicht hinausgehen.
Es ist möglichst dafür zu sorgen, daß die zur Post gegebenen portofreien Paketsendungen
das Gewicht von 10 Kilogramm nicht übersteigen.
Bei Paketen, deren Inhalt nicht aus barem Gelde, ungemünztem Golde und Silber,
Juwelen und Pretiosen oder aus Schriften, Akten, Listen, Tabellen und Rechnungen, sondern
aus anderen Gegenständen besteht, darf das Gewicht von 10 Kilogramm nicht überstiegen
werden, widrigenfalls das Mehrgewicht der Portozahlung unterliegt.)
Artikel 3.
Als reine Reichsdienstsache im Sinne des Artikels 2 sind diejenigen Sendungen nicht zu
betrachten, welche sich auf den gewerblichen Geschäftsbetrieb einer Behörde oder Anstalt beziehen.
Artikel 4.
Diejenigen von Reichsbehörden oder die Stelle solcher Behörden vertretenden einzelnen
Beamten abgesandten oder an sie eingehenden Sendungen, welche Privatangelegenheiten ganz
oder teilweise betreffen, werden nur dann als reine Reichsdienstsachen angesehen, wenn sie
lediglich durch den Instanzenzug zwischen Reichsverwaltungsbehörden veranlaßt sind.-)
*) Auch Siegelmarken und sogenannte Briefstempel dürfen verwendet werden. Die Siegel und Stempel der Privat=
eisenbahngesellschaften sind als „amtliche“ im Sinne der obigen Vorschrift anzusehen.
*“) Offizieren des Beurlaubtenstandes steht als nicht aktiven Militärpersonen nicht die Berechtigung zu. unter dem
Portofreiheitsvermerke zu bescheinigen, daß sie kein Dienstsiegel besitzen. Die von Offizieren des Beurlaubtenstandes ausgehenden
Dienstsendungen werden daher, falls sie nicht mit dem amtlichen Siegel oder Stempel einer Militärbehörde versehen sind,
zunächst als portopflichtige Sendungen behandelt; dem Empfänger wird demnächst das von ihm erhobene Porto nach der
Vorschrist im Artikel 17 dieses Regulativs erstattet Siehe im übrigen auch die ) Anmerkung zu Artikel 8.
*#) Einschreib- und Versicherungsgebühr ist für portofreie Pakete in keinem Falle, auch nicht bei Überschreitung der
Gewichtsgrenze von 10 Kilogramm, zu erheben.
) In Militär= und Marinesachen haben diejenigen Sendungen, welche Privatangelegenheiten ganz oder teilweise betreffen,
auch dann Anspruch auf portofreie Beförderung, wenn sie durch den Instanzenzug zwischen Staats= und Gemeinde-
behörden veranlaßt sind.